Westmore · UDRP DecisionAbacus-vendis.com + 6 more domains
The Panel ordered the transfer of all seven disputed domain names. It found them identical or confusingly similar to the Complainant’s German ABACUS + VENDIS and STACK-CHAIR STAPELSTÜHLE marks, found no indication that the Respondent possessed rights or legitimate interests, and determined that the Respondent acted in bad faith by transferring the domain names back into its own name without notice, demanding payment for their return, and linking some of them to a direct competitor after payment was refused.
The timeline behind abacus-vendis.com
Registration, the decision and the archived record of what this domain actually displayed — from public RDAP and the Internet Archive.
Westmore reconstructs the full history behind abacus-vendis.com — from public RDAP and the Internet Archive — as part of UDRP Intelligence:
How each disputed name was decided in this proceeding.
The decision illustrates a former service-provider or domain-administrator dispute in which a later transfer into the provider’s own name supplied the registration event used for the bad-faith analysis. The Panel relied on the combination of the prior client relationship, the unannounced transfer, the demand for payment, competitor redirects, and the absence of any rebuttal.
Result of record. The panel's reasoning and decisive facts behind each element are in the Intelligence dossier below.
WIPO Arbitration and Mediation Center ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS Stack Chair GmbH v. pro2sell, molv500 Digital Solutions Verfahren Nr. D2012-1118 1. Die Parteien Beschwerdeführerin ist die Stack Chair GmbH aus Lingen, Deutschland, vertreten durch Kopp und Partner Deutschland. Beschwerdegegnerin ist pro2sell, molv500 Digital Solutions aus Rio de Loba, Portugal. 2. Domainnamen und Domainvergabestelle Die streitigen Domainnamen <abacus-vendis.com>, <abacusvendis.com>, <abacus-vendis.net>, <abacusvendis.net>, <stack-chair.net>, <stack-chair-stapelstuehle.com> und <stack-chair-stapelstuhl.com> sind bei Key-Systems GmbH dba domaindiscount24.com (der „Domainvergabestelle“) registriert. 3. Verfahrensablauf Die auf Englisch verfasste Beschwerde ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem „Zentrum“) am 31. Mai 2012 per E-Mail ein. Am 1. Juni 2012 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an die Domainvergabestelle geschickt. Am 5. Juni 2012 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, worin sie bestätigte, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin der Domainnamen ist, und deren Kontaktdaten mitteilte. Am 6. Juni 2012 übermittelte das Zentrum den Parteien eine Mitteilung zur Verfahrenssprache, die angab, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung gemäss Prüfungsergebnis der Domainvergabestelle Deutsch ist, wohingegen die Beschwerde auf Englisch eingereicht wurde. Am 7. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerde auf Deutsch ein. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Antwort auf die Mitteilung zur Verfahrenssprache ein. Demzufolge informierte das Zentrum die Parteien darüber, dass das Verfahren auf Deutsch weitergeführt wird. Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die übersetzte Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügen. Gemäss Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 12. Juni 2012 eingeleitet. Gemäss Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 2. Juli 2012. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeerwiderung ein. Am 3. Juli 2012 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis der Beschwerdegegnerin mit. Das Zentrum bestellte Tobias Zuberbühler am 5. Juli 2012 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben. 4. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke "Stack-Chair Stapelstühle" (Datum der Eintragung: 06.11.2000) sowie der deutschen Wort- und Wort-/Bildmarke "Abacus + Vendis" (Datum der Eintragung: 24.08.2006). Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2005 und 2006 von der Beschwerdeführerin mit der Registrierung der streitigen Domainnamen beauftragt worden. Unmittelbar nach der Registrierung wurden die streitigen Domainnamen auf die Beschwerdeführerin übertragen, und die Beschwerdegegnerin wurde als Admin-C eingesetzt. Für ihre Dienstleistungen erhielt die Beschwerdegegnerin anfangs EUR 2.000, später EUR 1.000 pro Monat. Im Frühjahr 2010 hat die Beschwerdegegnerin die streitigen Domainnamen eigenmächtig wieder auf sich selbst übertragen, ohne die Beschwerdeführerin zu informieren. Als die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2012 das Vertragsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin beenden wollte, verlangte die Beschwerdegegnerin EUR 23.000 für die Übertragung der Domainnamen. Als die Beschwerdeführerin eine Zahlung verweigerte, begann die Beschwerdegegnerin, verschiedene der streitigen Domainnamen mit Websites eines direkten Konkurrenten der Beschwerdeführerin zu verknüpfen. Nach Ermahnungen durch die Beschwerdeführerin stellte die Beschwerdegegnerin die Weiterleitungen zwar ein, startete jedoch ein Verkaufsangebot für den streitigen Domainnamen <stack-chair.com> für EUR 7.500 über das Portal SEDO. 5. Parteivorbringen A. Beschwerdeführerin Zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin folgendes geltend: Die streitigen Domainnamen beinhalten offensichtlich die prägenden Elemente der Marken der Beschwerdeführerin und sind identisch mit oder zum Verwechseln ähnlich zu den Marken der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hat kein schutzwürdiges Interesse an diesen Domainnamen. Sie nutzt diese weder für ihr eigenes Unternehmen, noch hat der Inhaber der Beschwerdegegnerin als Privatperson irgendwelche Interessen an den prägenden Begriffen der streitigen Domainnamen. Pläne der Beschwerdegegnerin, die streitigen Domainnamen oder ähnliche Bezeichnungen in der Zukunft für eigene Waren/Dienstleistungen zu nutzen, sind nicht ersichtlich. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin die streitigen Domainnamen eigenmächtig aus den Herrschaftsbereich der Beschwerdegegnerin entwendet, um der Beschwerdeführerin für deren Herausgabe/Rückübertragung eine erhebliche Summe abzunötigen. B. Beschwerdegegnerin Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. 6. Entscheidungsgründe A. Verfahrenssprache Gemäss Paragraf 11(a) der Verfahrensordnung wird das Verfahren in der Sprache der Registrierungsvereinbarung durchgeführt (Deutsch). B. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich Abgesehen vom Weglassen des Pluszeichens sind die streitigen Domainnamen <abacus-vendis.com>, <abacusvendis.com>, <abacus-vendis.net> und <abacusvendis.net> identisch mit der Marke ABACUS + VENDIS der Beschwerdeführerin. Der Domainname <stack-chair-stapelstuehle.com> unterscheidet sich nur durch einen zusätzlichen Bindestrich und einem ausgeschriebenen „ü" („ue“) von der Marke STACK-CHAIR-STAPELSTÜHLE der Beschwerdeführerin, der Domainname <stack-chair-stapelstuhl.com> durch einen Bindestrich und den Singular "Stapelstuhl". Der Domainname <stack-chair.com> schliesslich unterscheidet sich von der Marke der Beschwerdeführerin durch Weglassen des Begriffs „Stapelstühle". Der Begriff „Stapelstuhl“ ist eine Übersetzung des englischen Ausdrucks „stack chair". Sämtliche dieser leichten Veränderungen sind nach Ansicht des Einzelpanelmitglieds nicht ausreichend, um eine Ähnlichkeit mit den Marken der Beschwerdeführerin auszuschliessen. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie. C. Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen Es bestehen keinerlei Hinweise in diesem Fall auf ein berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin an den streitigen Domainnamen. Da die Beschwerdeführerin somit ihre Position glaubhaft gemacht hat und die entsprechenden Argumente unwidersprochen bleiben, erfüllt die Beschwerdeführerin auch Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie. D. Bösgläubige Registrierung und Verwendung der Domainnamen Nachdem die Beschwerdegegnerin die streitigen Domainnamen im Jahre 2005 und 2006 für die Beschwerdeführerin registriert und auf diese übertragen hatte, übertrug sie diese im Frühjahr 2010 wieder auf sich selbst, ohne die Beschwerdeführerin zu informieren. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nutzte die Beschwerdegegnerin die Situation aus, um Geld für eine Rückübertragung zu verlangen. Zudem verknüpfte die Beschwerdegegnerin verschiedene der streitigen Domainnamen mit Websites eines direkten Konkurrenten der Beschwerdeführerin, als die Beschwerdeführerin nicht bezahlte. Gemäss Paragraph 4(b)(i) der Richtlinie erfüllt ein solches Verhalten den Tatbestand der böswilligen Registrierung (anlässlich der Rückübertragung im Frühjahr 2010) und Verwendung der streitigen Domainnamen, um diese der Beschwerdeführerin gegen ein im Vergleich zu den Unkosten unangemessen hohes Entgelt zu verkaufen. Damit ist auch Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie erfüllt. 7. Entscheidung Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäss Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass die streitigen Domainnamen <abacus-vendis.com>, <abacusvendis.com>, <abacus-vendis.net>, <abacusvendis.net>, <stack-chair.net>, <stack-chair-stapelstuehle.com> und <stack-chair-stapelstuhl.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen werden. Tobias Zuberbühler Einzelbeschwerdepanelmitglied Datum: 11. Juli 2012
Source of record: WIPO . Reproduced for research; WIPO is the authoritative source.
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