Westmore · UDRP decision
WIPO · Case No. D2014-1694

Sapselect.com

TransferWIPO-indexed · informational, not legal advice

The Panel ordered transfer of <sapselect.com> to SAP SE. It found the domain confusingly similar to SAP's registered SAP marks because it incorporated SAP in full and added only the descriptive term “select.” The Complainant established a prima facie case that the Respondent lacked rights or legitimate interests, which the non-responding Respondent did not rebut. Although the Complainant did not adequately prove that the Respondent received click-through revenue from the parking page, the Panel found bad-faith registration and use under the passive-holding doctrine, relying on the marks' degree of recognition, the Respondent's inferred knowledge of SAP, the absence of evidence of good faith, and the lack of an apparent lawful use of the domain.

Outcome
Transfer
At a glance
Provider
WIPO
Outcome
Transfer
Decision date
2014-12-02
Panelist(s)
Meijboom, Alfred
Complainant
SAP SE
Respondent
Bernard Sternfeld
Disputed domain(s)
sapselect.com
Citation weightrelies on 5 authorities
Domain history UDRP Intelligence

The timeline behind sapselect.com

Registration, the decision and the archived record of what this domain actually displayed — from public RDAP and the Internet Archive.

Reconstructing the record for sapselect.com…
Verified public record
Outcome & remedy
Complaint granted. Panel ordered transfer of sapselect.com.
Reverse Domain Name Hijacking
No RDNH raised.
Westmore Insight

The decision illustrates that failure to prove pay-per-click revenue does not necessarily defeat the third UDRP element. Where a recognized mark is incorporated into a passively held domain, the panel may assess bad faith from the totality of the circumstances, including inferred knowledge, the absence of a response or good-faith explanation, and the lack of an apparent lawful use.

The three-part test
Identical or confusingly similarMet
Rights or legitimate interestsMet
Registered and used in bad faithMet

Result of record. The panel's reasoning and decisive facts behind each element are in the Intelligence dossier below.

Related decisions
Case details
Provider
WIPO
Outcome
Transfer
Decision date
2014-12-02
Panel
Meijboom, Alfred
Full decision
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WIPO Arbitration and Mediation Center ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS SAP SE v. Bernard Sternfeld Verfahren Nr. D2014-1694 1. Die Parteien Beschwerdeführerin ist SAP SE aus Walldorf, Deutschland, vertreten durch Baker & McKenzie, Deutschland. Beschwerdegegner ist Bernard Sternfeld, aus Schwyz, Schweiz. 2. Domainname und Domainvergabestelle Der streitige Domainname <sapselect.com> (der &bdquo;Domainname&ldquo;) ist bei Key-Systems GmbH dba domaindiscount24.com, (die &bdquo;Domainvergabestelle&ldquo;) registriert. 3. Verfahrensablauf Die Beschwerde ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem &bdquo;Zentrum&ldquo;) am 29. September 2014 auf Deutsch per E-Mail ein. Am 29. September 2014 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 30. September 2014 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrativer Ansprechpartner für den streitigen Domainnamen ist. Nach Auskunft der betreffenden Domainvergabestelle, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung für den streitigen Domainnamen Deutsch sei, forderte das Zentrum die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2014 auf, die Beschwerde auf Deutsch übersetzt einzureichen. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 15. Oktober 2014 die übersetzte Beschwerde auf Deutsch und stellte zudem den Antrag, dass die Verfahrenssprache Deutsch sei. Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die ergänzende übersetzte Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der &ldquo;Richtlinie&ldquo; oder UDRP als Abkürzung auf Englisch), den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der &ldquo;Verfahrensordnung&ldquo;) und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (den &ldquo;Ergänzenden Verfahrensregeln&ldquo;) entspricht. Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 17. Oktober 2014 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 6. November 2014. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 7. November 2014 teilte das Zentrum demzufolge das Säumnis des Beschwerdegegners mit. Das Zentrum ernannte Alfred Meijboom am 18. November 2014 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß ernannt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben. 4. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist ein europäisches multinationales Softwareunternehmen mit Sitz in Walldorf (Deutschland) und entwickelt und vertreibt insbesondere Unternehmenssoftware zur Verwaltung des Geschäftsbetriebs und der Kundenbeziehungen. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der weltweit registrierten Marke SAP, die seit 2001 als eine der 50 weltweit wertvollsten Marken gelistet wird. Der Beschwerdegegner ist eine Einzelperson aus Schwyz, Schweiz. Der Beschwerdegegner hat am 8. November 2013 den Domainname registrieren lassen. Der Domainname verweist derzeit auf eine Parkingwebseite der niederländischen Domainvergabestelle Mijndomein.nl. 5. Parteivorbringen A. Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der streitige Domainname ihren Marken und Handelsnamen verwechslungsfähig ähnlich sei, ferner dass der Beschwerdegegner keine Rechte, bzw. kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens hat und dass der Domainname bösgläubig registriert worden sei und genutzt werde. Die Registrierung und Nutzung des Domainnamens wäre bösgläubig aufgrund (i) eines Versuchs die Beschwerdeführerin zu hindern, ihre Marken und Handelsnamen in einem entsprechenden Domainnamen widerzuspiegeln, (ii) einer vorausgesetzten Kenntnis des Beschwerdegegners von den Marken und (iii) eines Versuchs aus dem Domainnamen einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen. Die Bescherdeführerein behauptet, dass der Beschwerdegegner durch die Verlinkung des strittigen Domainnamens <sapselect.com> mit der Website &bdquo;www.mijndomein.nl&ldquo; und der Verknüpfung zu verschiedenen Werbelinks, Klickvergütungen erhalten habe. Deshalb sei der Domainname auf die Beschwerdeführerin zu übertragen. B. Beschwerdegegner Dre Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. 6. Entscheidungsgründe Paragraph 4(a) der Richtlinie sieht drei Voraussetzungen vor, die für den geltend gemachten Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Domainnamen erfüllt sein müssen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin nachzuweisen. Die Voraussetzungen lauten: (i) dass die streitgegenständlichen Domainnamen mit einer Marke, aus der die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechselungsfähig sind; (ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an diesen Domainnamen hat; (iii) dass diese Domainnamen bösgläubig registriert wurden und benutzt werden. A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich Die Beschwerdeführerin ist nachweislich Inhaberin zahlreicher Marken des Zeichens SAP. Der Domainname ist verwechslungsfähig ähnlich, da er sich von dem Zeichen SAP lediglich durch den beschreibenden Zusatz &ldquo;select&ldquo; unterscheiden. Der unterscheidungskräftige Bestandteil des Domainnamens entspricht hingegen vollständig dem Zeichen SAP. Das Hinzufügen des allgemeinen Zusatzes &ldquo;select&ldquo; im Anschluss an das Zeichen trägt nicht dazu bei zu verhindern, dass der streitige Domainname den SAP-Marken der Beschwerdeführerin verwechslungsfähig ähnlich ist. Das Beschwerdepanel geht folglich davon aus, dass der Domainname verwechslungsfähig ähnlich mit den Marken der Beschwerdeführerin ist. B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen Die Beweislast dafür, dass einem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an einem Domainnamen zusteht, liegt gemäß Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie grundsätzlich bei dem jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an einem Domainnamen zustehen, liegt es wiederum bei dem Beschwerdegegner, Umstände darzulegen, aus denen seine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen folgen. Die Beschwerdeführerin hat substantiiert vorgetragen, aus welchen Gründen dem Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an den streitgegenständlichen Domainnamen zustehen können und ist damit ihren Verpflichtungen gemäß Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie ausreichend nachgekommen. Der Beschwerdegegner hat keine Umstände vorgetragen, die auf ein Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitgegenständlichen Domainnamen schließen ließen. Er hat nicht nachgewiesen, dass er unter dem streitgegenständlichen Domainnamen allgemein bekannt ist, und er verwendet den Domainnamen derzeit nicht, obwohl er den Domainnamen am 8. November 2013 registrieren lassen hat. Das Panel folgt daher den schlüssigen Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass dem Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen zustehen. C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens Die Beschwerdeführerin hat schließlich zur Überzeugung des Beschwerdepanels ebenfalls nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen im bösen Glauben registriert und genutzt hat. Ausgehend von der Tatsache, dass es sich um bekannte, wenn nicht sogar um notorisch bekannte Marken handelt, ist auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdegegner die Marken der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens bekannt gewesen sind. Dass der Beschwerdegegner bei Registrierung des streitigen Domainnamens die Marken SAP des Beschwerdeführers um den generischen Begriff &ldquo;select&ldquo; erweitert hat, stützt diese Auffassung, insoweit dem Beschwerdegegner der Geschäftsgegenstand des Beschwerdeführers offenbar vertraut ist. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass der Beschwerdegegner versucht, aus dem Domainnamen einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen. Der Beschwerdegegner sollte durch der Verlinkung des Domainnamens <sapselect.com> mit der Website &bdquo;www.mijndomein.nl&ldquo; des Beschwerdegegners und der Verknüpfung zu verschiedenen Werbelinks Klickvergütungen erhalten. Das Beschwerdepanel ist der Meinung, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt und bewiesen hat, weshalb der Beschwerdegegner aufgrund dieser Verknüpfung Klickvergütungen erhaltet. Die gelinkte Webseite, die in der Muttersprache des Beschwerdepanel erstellt ist, ist nämlich eine Parkingwebseite der niederländischen Domainvergabestelle Mijndomein.nl. Diese Verknüpfung weist eher darauf hin, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen nicht benutzt. Es ist in der Entscheidungspraxis allgemein anerkannt, dass der Tatbestand der bösgläubigen Benutzung nicht nur dann erfüllt sein kann, wenn ein Domainname aktiv im Internet benutzt wird, sondern dass auch dann eine bösgläubige Verwendung eines Domainnamens angenommen werden kann, wenn das passive Registrierthalten eines Domainnamens der aktiven Benutzung bei Würdigung der Gesamtumstände normativ entspricht (vgl. Telstra Corporation Limited v. Nuclear Marshmallows , WIPO Verfahren Nr. D2000-0003 ; The Professional Golfers&rsquo; Association of America v. Golf Fitness Inc., a/k/a Golf Fitness Association, WIPO Verfahren Nr. D2000-0218 ; Teledesic LLC v. McDougal Design , WIPO Verfahren Nr. D2000-0620 ; Banco do Brasil S.A. v. Sync Technology , WIPO Verfahren Nr. D2000-0727 ; Sigla Sistema Globo de Gravacoes Audio Visuais Ltda. v. Italo de Barros Nadeo , WIPO Verfahren Nr. D2000-0732 ). Ein Gleichsetzen von aktiver Benutzung mit dem bloßen Registrierthalten eines Domainnamens ist demnach jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sich der Beschwerdeführer beispielsweise auf eine Marke mit hohem Bekanntheitsgrad berufen kann, der Domaininhaber selbst keinerlei Nachweis seiner Gutgläubigkeit erbracht hat, der Domaininhaber seine wahre Identität durch Angabe falscher Kontaktdaten verbirgt und eine zulässige aktive Benutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner aus markenrechtlichen Gründen oder sonstigen Rechtsgründen nicht denkbar ist. Das Beschwerdepanel ist der Auffassung, dass eine Gleichsetzung von passivem Registrierthalten und aktiver Benutzung im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist, da die Beschwerdeführerin sich auf Marken berufen kann, die von ihr bislang in Alleinstellung verwendet wurden und die über eine gewisse Bekanntheit verfügen, der Beschwerdegegner den Domainnamen in Kenntnis der Marken der Beschwerdeführerin registriert hat und keinerlei Nachweis seiner Gutgläubigkeit erbracht hat und auch nicht erkennbar ist, auf welche Weise die Domain genutzt werden könnte, ohne die Rechte der Beschwerdeführerin zu verletzen. Das Beschwerdepanel kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Domainnamen durch den Beschwerdegegner gemäß Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie bösgläubig registriert und verwendet wurden. 7. Entscheidung Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <sapselect.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird. Alfred Meijboom Einzelbeschwerdepanelmitglied Datum: 2. Dezember 2014

Source of record: WIPO . Reproduced for research; WIPO is the authoritative source.

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