Westmore · UDRP DecisionLiverpoolfc.app
The Panel ordered transfer of <liverpoolfc.app>. It found the domain identical to the Complainant’s LIVERPOOL FC mark, found no rights or legitimate interests based on the parking and sale use and the absence of authorization or evidence that the Respondent was commonly known by the name, and found bad-faith registration and use because the Respondent could be taken to have known the mark and sought to attract users for commercial gain and sell the domain profitably.
The timeline behind liverpoolfc.app
Registration, the decision and the archived record of what this domain actually displayed — from public RDAP and the Internet Archive.
Westmore reconstructs the full history behind liverpoolfc.app — from public RDAP and the Internet Archive — as part of UDRP Intelligence:
The case illustrates how an exact-match club trademark combined with the “.app” gTLD, domain parking, a resale listing, and no rebuttal can support findings across all three UDRP elements. The language dispute also shows that a panel may accept an English-language complaint while conducting the proceeding and issuing its decision in German where the registration agreement and respondent circumstances support German.
Result of record. The panel's reasoning and decisive facts behind each element are in the Intelligence dossier below.
WIPO Arbitration and Mediation Center ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS The Liverpool Football Club and Athletic Grounds Limited v. Daniel Graf Verfahren Nr. D2021-3910 1. Die Parteien Beschwerdeführerin ist The Liverpool Football Club and Athletic Grounds Limited aus dem Vereinigten Königreich, vertreten durch Stobbs IP Limited, Vereinigtes Königreich. Beschwerdegegner ist Daniel Graf, aus Deutschland. 2. Domain Name und Domainvergabestelle Der streitige Domainname <liverpoolfc.app> (der „streitige Domainname“) ist bei united-domains AG (die „Domainvergabestelle“) registriert. 3. Verfahrensablauf Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 22. November 2021 per E-Mail ein. Am 23. November 2021 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 24. November 2021 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem die Domainvergabestelle die Identität des Domainnameninhabers sowie seine Kontaktangaben offenlegte, welche vom in der Beschwerde angegebenen Beschwerdegegner und dessen Kontaktangaben abwichen. Am 3. Dezember 2021 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Beschwerdeführerin, in der es ihr die von der Domainvergabestelle offengelegten Angaben über den Domainnameninhaber mitteilte und sie aufforderte, eine Ergänzung zur Beschwerde einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte am 7. Dezember 2021 eine geänderte Beschwerde ein. Am 3. Dezember 2020 übermittelte das Zentrum den Parteien eine E-Mail in englischer und deutscher Sprache bezüglich der Verfahrenssprache. Die Beschwerdeführerin bestätigte ihren Antrag auf Englisch als Verfahrenssprache am 5. Dezember 2021. Der Beschwerdegegner beantragte am 6. Dezember 2021 Deutsch als Verfahrenssprache. Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die geänderte Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) entsprechen. Gemäss Paragraf 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 8. Dezember 2021 eingeleitet. Gemäss Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 28. Dezember 2021. Am 20. Januar 2022 wurde die E-Mail des Zentrums mit der Benachrichtigung über die Beschwerde an eine weitere, mit dem Beschwerdegegner verknüpfte E-Mail-Adresse kopiert, und dem Beschwerdegegner wurde vom Zentrum eine zusätzliche Frist von fünf Tagen (bis zum 25. Januar 2022) eingeräumt, um mitzuteilen, ob er an dem Verfahren teilnehmen möchte. Am 26. Januar 2022 erhielt das Zentrum eine E-Mail-Mitteilung des Beschwerdegegners, in welcher er bestätigte, am Verfahren teilnehmen zu wollen, sofern es kostenlos sei. Das Zentrum bestellte Tobias Zuberbühler am 28. Januar 2022 als Einzelbeschwerdepanel („Beschwerdepanel“). Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraf 7 der Verfahrensordnung ab. Am 2. Februar 2022 räumte das Beschwerdepanel dem Beschwerdegegner eine Frist von zehn Kalendertagen (bis zum 12. Februar 2022) ein, um eine förmliche Beschwerdeerwiderung einzureichen. In diesem Zusammenhang liess das Zentrum dem Beschwerdegegner am 2. Februar 2022 die Benachrichtigung über die Beschwerde und die Einleitung des Verfahrens, die Beschwerde und die Anlagen zur Beschwerde in einer separaten E-Mail erneut zukommen. Der Beschwerdegegner reichte keine förmliche Beschwerdeerwiderung ein. 4. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist ein Profifussballverein mit Sitz in Liverpool, Vereinigtes Königreich. Der Verein wurde 1892 gegründet und ist heute einer der am meisten unterstützten Fussballvereine der Welt. Die Beschwerdeführerin ist u.a. Inhaberin der Englischen Marke LIVERPOOL FC (Nr. UK00907024565; registriert seit 22. Mai 2009). Ferner ist die Beschwerdeführerin Inhaberin des Domainnamens <liverpoolfc.com>, unter welchem die offizielle Webseite der Beschwerdeführerin verfügbar ist. Die Beschwerdeführerin besitzt mehrere weitere Domainnamen, welche die Marke der Beschwerdeführerin umfassen. Die Beschwerdeführerin hat auch eine App entwickelt, die in verschiedenen Mobile-Stores erhältlich ist. Der streitige Domainname wurde am 8. Mai 2018 registriert und führt zu einer Domain-Parking-Seite. Der streitige Domainname wird derzeit auf der Webseite „www.sedo.com“ zum Verkauf angeboten. Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin Beweise dafür vor, dass der streitige Domainname zu einer Website führt, auf der folgende Nachricht angezeigt wird: “by clicking the button below you’ll go through a standard security check, after which you will be redirected to chrome store…” (auf Deutsch: "Wenn Sie auf den Knopf unten klicken, durchlaufen Sie eine Standard-Sicherheitsprüfung, nach der Sie zum Chrome-Shop weitergeleitet werden..."). 5. Parteivorbringen A. Beschwerdeführerin Zusammenfassend, trägt die Beschwerdeführerin vor, dass sämtliche Elemente gemäss Paragraf 4 der Richtlinie vorliegend erfüllt sind. B. Beschwerdegegner Der Beschwerdegegner hat lediglich E-Mail-Mitteilungen vom 6. Dezember 2021 und 26. Januar 2022 an das Zentrum übermittelt, daneben aber keine formelle Beschwerdeerwiderung eingereicht. 6. Entscheidungsgründe A. Verfahrenssprache Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Deutsch. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde auf Englisch eingereicht und beantragt, dass Englisch die Verfahrenssprache sei. Der Beschwerdegegner, der in Deutschland wohnhaft ist, beantragte, dass die Verfahrenssprache Deutsch sei. Am 8. Dezember 2021 hat das Zentrum beschlossen (hinsichtlich der Ermessensentscheidung des Panels), die Beschwerde auf Englisch und eine Beschwerdeerwiderung auf Englisch oder Deutsch zu akzeptieren. Vor diesem Hintergrund akzeptiert das Beschwerdepanel das Vorbringen der Beschwerdeführerin in englischer Sprache und hält das Führen des Verfahrens auf Deutsch als angemessen und für die Parteien zumutbar. Dementsprechend wird das Verfahren gemäss Paragraf 11(a) der Verfahrensordnung auf Deutsch geführt. B. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich Die Beschwerdeführerin hat bewiesen, dass sie Inhaberin von Markenrechten am Kennzeichen LIVERPOOL FC ist. Die Second Level Domain des streitigen Domainnamens ist identisch mit der Marke der Beschwerdeführerin. Die generic Top-Level Domain („gTLD“) „.app“ bleibt nach allgemeiner Praxis der UDRP-Beschwerdepanels bei der Beurteilung des ersten Elements der Richtlinie ausser Betracht (vgl. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition, “ WIPO Overview 3.0 ”, Ziffer 1.11). Das Beschwerdepanel ist deshalb der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Paragrafen 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt sind. C. Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen Es bestehen keinerlei Hinweise in diesem Fall auf ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners am streitigen Domainnamen. Der Beschwerdegegner ist kein Lizenznehmer, und es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdegegner unter der Marke der Beschwerdeführerin bzw. unter dem streitigen Domainnamen allgemein bekannt ist. Der Gebrauch des streitigen Domainnamens als Domain-Parking-Seite und dessen Angebot zum Verkauf auf der Webseite „www.sedo.com“ kann weder als gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen (Paragraf 4(c)(i) der Richtlinie) noch als legitimer nicht-kommerzieller Zweck (Paragraf 4(c)(iii) der Richtlinie) qualifiziert werden. Darüber hinaus stellt das Beschwerdepanel fest, dass die Zusammensetzung des streitigen Domainnamens ein hohes Risiko einer impliziten Zuordnung des streitigen Domainnamens mit der Beschwerdeführerin birgt (siehe WIPO Overview 3.0 , Ziffer 2.5.1). Da die Beschwerdeführerin ihre Position glaubhaft dargestellt hat und die entsprechenden Argumente unwidersprochen geblieben sind, erfüllt sie auch Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie. D. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens Unter den Umständen dieses Falles kann man davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner die seit 2009 registrierte Marke der Beschwerdeführerin kannte, als er den streitigen Domainnamen im Mai 2018 registrierte. Die Registrierung des streitigen Domainnamens weist zudem darauf hin, dass der Beschwerdegegner von der Bekanntheit der Beschwerdeführerin und ihrer Marke profitieren will, um Internetbenutzer zu Gewinnzwecken auf seine Webseite zu locken und den streitigen Domainnamen gewinnbringend zu verkaufen. Das geschilderte Verhalten des Beschwerdegegners stellt eine bösgläubige Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens im Sinne von Paragraf 4(b)(iv) der Richtlinie dar, womit die Beschwerdeführerin auch Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie erfüllt. 7. Entscheidung Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäss Paragraf 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <liverpoolfc.app> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird. Tobias Zuberbühler Einzelbeschwerdepanel Datum: 17. Februar 2022
Source of record: WIPO . Reproduced for research; WIPO is the authoritative source.
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