Westmore · UDRP decision
WIPO · Case No. D2022-0121

Swisslifelondon.com

TransferWIPO-indexed · informational, not legal advice

The Panel ordered transfer of <swisslifelondon.com> to Swiss Life Intellectual Property Management AG. It found the domain confusingly similar to the complainants’ registered SWISS LIFE marks because it incorporated the mark in full with the geographic term “London.” The respondent lacked rights or legitimate interests, and the domain was used for an investment-advisory website displaying the SWISS LIFE mark with “Asset Managers” and presenting itself as connected with the complainants’ group. The Panel found this intentionally misleading use, together with the domain’s composition and the absence of any conceivable good-faith use or legitimate interest, established bad-faith registration and use.

Outcome
Transfer
At a glance
Provider
WIPO
Outcome
Transfer
Decision date
2022-03-06
Panelist(s)
Gassauer-Fleissner, Christian
Complainant
Swiss Life AG Swiss Life Intellectual Property Management AG
Respondent
Sebastian Weiler
Disputed domain(s)
swisslifelondon.com
Domain history UDRP Intelligence

The timeline behind swisslifelondon.com

Registration, the decision and the archived record of what this domain actually displayed — from public RDAP and the Internet Archive.

Westmore reconstructs the full history behind swisslifelondon.com — from public RDAP and the Internet Archive — as part of UDRP Intelligence:

Registration → decision → today timeline
Archived Wayback evidence of what the site showed
Registry bad-faith signals
The live current registrant
Available in UDRP Intelligence
Verified public record
Outcome & remedy
Complaint granted. Panel ordered transfer of swisslifelondon.com.
Reverse Domain Name Hijacking
No RDNH raised.
Westmore Insight

The case illustrates a straightforward impersonation pattern in which a trademark-plus-location domain was reinforced by website content reproducing the trademark, presenting related financial services, and invoking the trademark owner’s corporate history. The decision is also notable for deriving bad-faith registration from the combined force of the domain’s composition, the deliberately misleading use, the absence of legitimate interests, and the lack of any conceivable good-faith use.

The three-part test
Identical or confusingly similarMet
Rights or legitimate interestsMet
Registered and used in bad faithMet

Result of record. The panel's reasoning and decisive facts behind each element are in the Intelligence dossier below.

Case details
Provider
WIPO
Outcome
Transfer
Decision date
2022-03-06
Panel
Gassauer-Fleissner, Christian
Full decision
10 min read · hosted by Westmore

ARBITRATION AN D MEDIATION CENTER ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS Swiss Life AG, Swiss Life Intellectual Property Management AG v. Sebastian Weiler Verfahren Nr. D2022-0121 1. Die Parteien Beschwerdeführerinnen sind die Swiss Life AG und die Swiss Life Intellectual Property Management AG aus die Schweiz, vertreten durch Fuhrer Marbach & Partner, Schweiz. Die Swiss Life Intellectual Property Management AG ist eine 100% Tochtergesellschaft der Swiss Life AG. Beschwerdegegner ist Sebastian Weiler, aus Deutschland. 2. Domain Name und Domainvergabestelle Der streitige Domainname <swisslifelondon.com> (der „Domainname“) ist bei RegistryGate GmbH (die „Domainvergabestelle“) registriert. 3. Verfahrensablauf Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 14. Januar 2022 per E-Mail ein. Am 14. Januar 2022 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 17. Januar 2022, übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, die Domainvergabestelle legte die Identität des Domainnameninhabers sowie seine Kontaktangaben offen, welche vom in der Beschwerde angegebenen Beschwerdegegner und dessen Kontaktangaben abwichen. Am 17. Januar 2022, sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Beschwerdeführerinnen, in der es s ie die von der Domainvergabestelle offengelegten Angaben über den Domainnameninhaber mitteilte und sie aufforderte, eine Ergänzung zur Beschwerde einzureichen. Darüber hinaus versandte das Zentrum am 17. Januar 2022 eine E-Mail-Mitteilung in deutscher und englischer Sprache bezüglich der Verfahrenssprache. Die Beschwerdeführerinen reichten am 18. Januar 2022 eine geänderte Beschwerde in deutscher Übersetzung ein. Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) entsprechen. page 2 Gemäß Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 24. Januar 2022 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 13. Februar 2022. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 14. Februar 2022 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis der Beschwerdegegner mit. Daraufhin sandte der Beschwerdegegner dem Zentrum am 14. Februar 2022 eine informelle Mitteilung, deren Erhalt das Zentrum bestätigte. Das Zentrum bestellte Christian Gassauer-Fleissner am 18. Februar 2022 als Einzelbeschwerdepanel („Beschwerdepanel“). Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab. 4. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin Swiss Life AG wurde 1857 in Zürich als „Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt Genossenschaft“ gegründet und nahm ihren heutigen Namen, „Swiss Life“, im Jahr 2002 an. Im Jahr 2019 erwirtschaftete die Gruppe einen Gesamtumsatz von über CHF 23 Milliarden und beschäftigte rund 9300 Mitarbeitende und 14000 Beraterinnen und Berater, um über 4 Millionen Kunden zu betreuen. Gemäss ADV Ratings von 2019 gehört die Beschwerdeführerin zu den 15 grössten europäischen Versicherungsgesellschaften nach Vermögenswerten und ist die viertgrösste Versicherungsgesellschaft nach Marktwert. In der Forbes-Liste der „World's Best Regarded Companies 2019“ rangiert die Beschwerdeführerin auf Platz 125. Die Beschwerdeführerinnen haben verschiedene Websites eingerichtet, die über Domainnamen mit der Marke SWISS LIFE zugänglich sind, u.a. <swisslife.ch>, <swisslife.de>, <swisslife.be>, <swisslife.at>, <swisslife.li>, <swisslife.lu>, <swisslife.sk>, <swisslife.swiss>, <swisslife.fr>, <swisslife.sg>, <swisslife.hk>, <swisslife.com>, <swisslife.insurances>, <swisslife.shop>, <swisslife.site>, <swisslife.select>, und <swisslife.club>. Auf den mit diesen Domainnamen verbundenen Websites bieten die Beschwerdeführerin und ihre Tochtergesellschaften Versicherungsprodukte und -dienstleistungen an und vermarkten sie. Da die Beschwerdeführerinnen die Dachmarke SWISS LIFE als kennzeichnendes und unterscheidendes Element ihrer Corporate Identity verwenden, ist die Beschwerdeführerin Swiss Life Intellectual Property Management AG Inhaberin einer Vielzahl von Marken zum Schutz dieses Zeichens: - SWISS LIFE; Registernummer 491528 (Schweiz), angemeldet am 2. August 2001; - SWISS LIFE; Registernummer 436709 (Schweiz), angemeldet am 21.März 1996; - SWISS LIFE; Registernummer 003438413 (Europäische Union), angemeldet am 31. Oktober 2003, registriert am 20. Oktober 2006; - SWISS LIFE; Registernummer 99823895 (Frankreich), angemeldet am 18. November 1999; - SWISS LIFE; Registernummer 1504597 (Großbritannien), angemeldet am 26. Juni1992; - SWISS LIFE; Registernummer 1730726 (Indien), angemeldet am 11. September 2008; - SWISS LIFE; Registernummer 1622040 (Spanien), angemeldet am 6. März 1991. Die streitige Domain <swisslifelondon> wurde am 6. Dezember 2021 registriert und führt zu einer Seite, die Anlageberatung anbietet und die Marke SWISS LIFE in Kombination mit dem Begriff „Asset Managers“ zeigt und den Standort London angibt. Auf der Seite wird darauf hingewiesen, dass sich Swiss Life seit über 150 Jahren mit der finanziellen Absicherung von Menschen beschäftigt. page 3 5. Parteivorbringen A. Beschw erdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen bringen vo r , dass sie Rechte an der Marke SWISS LIFE durch Registrierung und Verwendung etabliert haben. Der strittige Domainnamen sei zum Verwechseln ähnlich, da er die SWISS LIFE Marke der Beschwerdeführerin vollständig inkorporiere, ergänzt nur um eine generische Endung, nämlich „London“ und suggeriere damit eine Verbindung zur Beschwerdeführerin. Darüber hinaus habe der Beschwerdegegner kein Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen. Die Beschwerdeführerinnen haben keine Erlaubnis zur Nutzung an den Beschwerdegegner erteilt. Die Marke SWISS LIFE sei eine im Ausland nachweislich bekannte Marke und es könne dementsprechend kein Missverständnis vorliegen. Dem Beschwerdegegner habe bekannt sein müssen, dass Rechte an diesem Zeichen bestehen. Schlussendlich behaupten die Beschwerdeführerinnen, dass sich der Beschwerdegegner unzulässigerweise und absichtlich auf der mit der streitigen Domain verbundenen Website als Bestandteil der Gruppe der Beschwerdeführerinnen ausgebe. Dies diene betrügerischen Zwecken. Diese Imitation in Kombination mit einem betrügerischen Zwec k sei als bösgläubig zu qualifizieren. Dementsprechend verlangen die Beschwerdeführerinnen die Übertragung der strittigen Domain. B. Beschw erdegegner In eine E-Mail von 14. Februar 2022, bittet der Beschwerdegegner um eine Fristverlängerung, aber der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. 6. Entscheidungsgründe Gemäß Paragraph 15(a) der Verfahrensordnung trifft die Prüfstelle ihre Entscheidung „auf der Grundlage der vorgelegten Erklärungen und Unterlagen und in Übereinstimmung mit der Richtlinie, der Verfahrensordnung und allen Regeln und Rechtsgrundsätzen, die sie für anwendbar hält“. Die Panels haben in der Regel die Einreichung einer so genannten „informellen Erwiderung“ durch den Beschwerdegegner (die lediglich unbegründete schlüssige Erklärungen abgibt und/oder nicht speziell auf den Sachverhalt in Bezug auf die drei UDRP-Elemente eingeht, z. B. die einfache Behauptung, dass der Fall „unbegründet“ sei, und die Forderung, ihn abzuweisen) mit einer Säumnis des Beschwerdegegners gleichgesetzt. In früheren UDRP-Entscheidungen wurde übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass die Säumnis eines Beschwerdegegners (d. h. das Versäumnis, eine förmliche Erwiderung einzureichen) für sich genommen nicht bedeutet, dass der Beschwerdeführer als obsiegend angesehen wird; die Säumnis eines Beschwerdegegners ist nicht notwendigerweise ein Eingeständnis, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen (siehe Abschnitt 4.3 des WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition („WIPO Overview 3.0“)). Das Gleiche gilt für „informelle Antworten“ . Gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie muss der Beschwerdeführer folgendes beweisen: (i) dass der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher der Beschwerdeführer Rechte hat, identisch oder verwechselbar ähnlich ist; und (ii) dass der Beschwerdeführer weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat; und (iii) dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird. page 4 A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich Das Panel stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen Rechte an den Marken SWISS LIFE durch Registrierung und Nutzung nachgewiesen haben. Die Registrierungsdetails sind im obigen Abschnitt zum faktischen Hintergrund aufgeführt. Während man die Unterscheidungskraft der Marken der Beschwerdeführerin, für die sie eingetragen sind, aufgrund ihres potenziell beschreibenden Charakters infrage stellen kann, gilt die Eintragung dieser Marken dennoch als prima facie Beweis für ihre Gültigkeit. Nur unter besonderen Umständen gehen Panels von dieser Annahme der Gültigkeit ab (WIPO Overview 3.0 , Abschnitt 1.2 und 1.10). Außerdem liegt ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vor, das die Marke Swiss Life eine bekannte Marke ist (Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen über den Schutz bekannter Marken). Der streitige Domainname enthält die Marke SWISS LIFE der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit, ergänzt um den geographischen Begriff „London“ und die generische Top-Level Domain („gTLD“) „.com“. Abschnitt 1.8 der WIPO Overview 3.0 lautet: „Wenn die relevante Marke im strittigen Domainnamen erkennbar ist, würde die Hinzufügung anderer Begriffe (ob beschreibend, geografisch, abwertend, bedeutungslos oder anderweitig) die Feststellung einer verwechslungsfähigen Ähnlichkeit im Rahmen des ersten Elements nicht verhindern. Die Art eines solchen zusätzlichen Begriffs oder solcher zusätzlicher Begriffe kann sich jedoch auf die Beurteilung des zweiten und dritten Elements auswirken.“ Demzufolge kann den geographischen Begriff „London“ nicht die verwechslungsfähige Ähnlichkeit zum geschützten Zeichen der Beschwerdeführerin verhindern. Darüber hinaus werden gTLDs im Allgemeinen bei der Beurteilung der Identität oder verwechslungsfähigen Ähnlichkeit der Marke eines Beschwerdeführers mit einem strittigen Domainnamen gemäß Absatz 4(a)(i) der Richtlinie auß er Acht gelassen, unabhängig von der gewöhnlichen Bedeutung, die der gTLD zugeschrieben werden könnte (siehe Abschnitt 1.11 des WIPO O ve r vi e w 3.0 ). Dementsprechend stellt das Panel fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Anforderungen von Absatz 4 (a)(i) der Richtlinie erfüllt haben. B. Re chte oder berechtigte I n ter essen an dem stre itigen Domainnamen Obwohl die Beweislast insgesamt bei den Beschwerdeführerinnen liegt, wird anerkannt, dass dies zu der oft unmöglichen Aufgabe führen kann, ein Negativbeweis zu erbringen, der Informationen erfordert, die oft in erster Linie dem Beklagten bekannt sind. Daher muss ein Beschwerdeführer lediglich einen Anscheinsbeweis dafür erbringen, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen hat. Der Beschwerdegegner trägt dann die Beweislast für Rechte oder berechtigte Interessen in Bezug auf den Domänennamen gemäß Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie. Gelingt dies dem Beschwerdegegner nicht, so wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Absatz 4(a)(ii) der UDRP erfüllt hat (gemäß Abschnitt 2.1 des WIPO Overview 3.0 ). Das Panel hält fest, dass der Beschwerdegegner keine Beschwerdeerwiderung übermittelt hat. Die einzige Reaktion bestand in einer Bitte um Fristverlängerung, welche allerdings erst nach Ablauf der Erwiderungsfrist übermittelt wurde. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdegegner selbst über Marken- oder sonstige Rechte an den Bezeichnungen verfügt oder etwa unter dem streitigen Domainnamen allgemein bekannt ist. Der Name des Beschwerdegegners ähnelt dem streitigen Domainnamen in keiner Weise. Gemäß Abschnitt 2.5.2 des WIPO Overview 3.0 ist bei der Beurteilung, ob eine faire Verwendung vorliegt auf den Gesamteindruck der Website in Kombination mit der streitigen Domain abzustellen. Der streitige Domainname wird dafür genutzt, Anlageberatung zu bewerben. Gezeigt wird das Logo der Beschwerdeführerinnen, welches die Marke SWISS LIFE enthält, ergänzt um den Zusatz „Asset Managers“. page 5 Die Beschwerdeführerinnen haben dem Beschwerdegegner weder eine Lizenz noch eine sonstige Genehmigung erteilt, die ihre Marken für eine Domain oder in einer sonstigen Weise zu nutzen. Auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen stellt das Panel fest, dass die Beschwerdeführerinnen einen prima facie Beweis dafür erbracht haben, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem strittigen Domänennamen hat, was der Beschwerdegegner nicht ausreichend widerlegt hat. Dementsprechend stellt das Panel fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Anforderungen von Absatz 4 (a) (ii) der Richtlinie erfüllt haben. C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des stre itigen Domainnamens Abschnitt 3.1.4 des WIPO Overview 3.0 nennt relevante Faktoren für die Beurteilung, ob ein Beschwerdegegner absichtlich versucht hat, Internetnutzer zu kommerziellen Zwecken auf seine Website zu locken, indem eine Verwechslungsgefahr mit der Marke eines Beschwerdeführers herbeigeführt worden ist. Diese lauten: „(i) tatsächliche Verwechslung, (ii) Versuch der Verwechslung (auch durch technische Mittel, die über den Domänennamen selbst hinausgehen) zum kommerziellen Vorteil des Beschwerdegegners, selbst wenn dies erfolglos ist, (iii) Fehlen eigener Rechte oder legitimer Interessen des Beschwerdegegners an einem Domänennamen, (iv) Umleitung des Domänennamens auf eine andere Website des Beschwerdegegners, selbst wenn diese Website einen Haftungsausschluss enthält, (v) Umleitung des Domänennamens auf die Website des Beschwerdeführers (oder eines Wettbewerbers) und (vi) Fehlen einer denkbaren gutgläubigen Verwendung.“ Insbesondere die Faktoren (ii) und (vi) sind im konkreten Fall stark vertreten. Der Beschwerdegegner nutzt den streitigen Domainnamen für eine Website, die den Eindruck erwecken soll , von den Unternehmensgruppe der Beschwerdeführerinnen selbst zu stammen. Die Intention des Beschwerdegegners, Internetnutzer davon zu überzeugen, dass die streitige Domain und die darauf verweisende Website zur Unternehmensgruppe der Beschwerdeführerinnen gehören, ist offensichtlich. Die einzig denkbare Begründung für diese Vorgangsweise ist bewusste Irreführung der Internet-Benützer. Die Verwendung der streitigen Domain ist aufgrund der offensichtlich bewusst gesuchten Verwechslung und in Ermangelung einer denkbaren gutgläubigen Verwendung in der Gesamtbeurteilung als bösgläubig zu qualifizieren. In Anbetracht der bösgläubigen Verwendung des strittigen Domainnamens und der Art des gewählten Domainnamens, der schlicht aus der Marke der Beschwerdeführerin und einen geographischen Begriff besteht, nämlich „London“, besteht sowie dem Fehlen jedes berechtigten Interesses muss folgerichtig die bösgläubige Registrierung ebenfalls festgestellt werden (siehe Abschnitt 3.2.1 des WIPO Overview 3.0 ). Dementsprechend stellt das Panel fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Anforderungen von Absatz 4 (a)(iii) der Richtlinie erfüllt haben. page 6 7. Entscheidung Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <swisslifelondon.com> auf die Beschwerdeführerin S wiss Life Intellectual Property Managment AG übertragen wird. /Christian Gassauer-Fleissner/ Christian Gassauer-Fl eissn e r Einzelbeschwerdepanel Datum: 6. März 2022

Source of record: WIPO . Reproduced for research; WIPO is the authoritative source.

Beyond the decision

What Westmore sees around swisslifelondon.com

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