Westmore · UDRP DecisionBkv-axa.com
The Panel ordered transfer of <bkv-axa.com> to AXA SA. It found the AXA mark recognizable despite the prefix “bkv-”, no rights or legitimate interests on the balance of probabilities, and bad-faith registration and use through an insurance-services website that prominently displayed AXA’s logo and created confusion for commercial gain. The Respondent filed no formal response but sent informal emails stating that the registration was accidental and offering to transfer the domain.
The timeline behind bkv-axa.com
Registration, the decision and the archived record of what this domain actually displayed — from public RDAP and the Internet Archive.
Westmore reconstructs the full history behind bkv-axa.com — from public RDAP and the Internet Archive — as part of UDRP Intelligence:
The case illustrates that a possible relationship between a respondent and a trademark owner does not itself establish rights or legitimate interests where the relationship and any authorization remain unexplained. The combination of a trademark-bearing domain, an industry-related prefix, and prominent use of the owner’s logo supported findings of implied affiliation and bad faith, particularly where the respondent offered no substantive rebuttal and described the registration as accidental.
Result of record. The panel's reasoning and decisive facts behind each element are in the Intelligence dossier below.
ARBITRATION AND MEDIATION CENTER ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS AXA SA v. Thomas Summer, AXA Generalvertretung Verfahren Nr. D2024-0990 1. Die Parteien Beschwerdeführerin ist die AXA SA, Frankreich, vertreten durch Selarl Candé - Blanchard - Ducamp, Frankreich. Beschwerdegegner ist Thomas Summer, AXA Generalvertretung, Deutschland. 2. Domainname und Domainvergabestelle Der streitige Domainname <bkv-axa.com> (der “Domainname”) ist bei der IONOS SE (die “Domainvergabestelle”) registriert. 3. Verfahrensablauf Die Beschwerde in französischer Sprache ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem “Zentrum”) am 6. März 2024 per E- Mail ein. Am 6. März 2024 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 6. März 2024 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum und bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber des Domainnamens und administrative Kontaktperson ist, und stellte dessen Kontaktdaten zur Verfügung. Am 7. März 2024 teilte das Zentrum den Parteien in deutscher und französischer Sprache mit, dass die Sprache des Registrierungsvertrags für den strittigen Domainnamen Deutsch ist. Am 8. März 2024 beantragte die Beschwerdeführerin eine Suspendierung des Verfahrens. Am 7. Mai 2024 wurde das Verfahren entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin wieder aufgenommen. Am 10. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin die ins Deutsche übersetzte Beschwerde ein. Der Beschwerdegegner hat keine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin abgegeben. Das Zentrum stellt fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Ergänzenden Verfahrensregeln”) entspricht. page 2 Gemäss Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 23. Mai 2024 eingeleitet. Gemäss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 12. Juni 2024. Der Beschwerdegegner hat keine förmliche Beschwerdeerwiderung eingereicht, sondern am 7. März 2024, 23. Mai 2024 und 3. Juni 2024 informelle E-Mails verschickt. Das Zentrum bestellte Tobias Zuberbühler am 17. Juli 2024 als Einzelbeschwerdepanel (“Beschwerdepanel”) . Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben. 4. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist die Holding-Gesellschaft einer global tätigen Versicherungsgruppe mit 110’000 Mitarbeitern und Hauptsitz in Frankreich. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin mehrerer Markeneintragungen für die Marke AXA, unter anderem für die Internationale Marke Nr. 490030 (eingetragen am 5.Dezember 1984) und die Europäischen Union Marke Nr. 008772766 (eingetragen am 7. September 2012). Der strittige Domainname wurde am 26. April 2023 registriert und verwies auf eine Website, die Versicherungsdienstleistungen anbot und das Logo der Beschwerdeführerin aufführte. Zum Zeitpunkt der Entscheidung verweist der strittige Domainnname auf eine Parkseite. 5. Parteivorbringen A. Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin behauptet, sämtliche Voraussetzungen von Paragraph 4 der Richtlinie erfüllt zu haben. B. Beschwerdegegner Der Beschwerdegegner übermittelte verschiedene E-Mails, in welchen er eine Übertragung des strittigen Domainnamens an die Beschwerdeführerin angeboten hat. 6. Entscheidungsgründe A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich Die Beschwerdeführerin hat rechtsgenügend bewiesen, dass sie Inhaberin der Marke AXA ist. Ein Domainname ist “identisch oder verwechslungsfähig ähnlich” mit einer Marke, wenn die Marke im Domainnamen erkennbar ist. Dies umfasst auch den vorliegenden Fall, in welchem der streitige Domainname sich nur durch den vorangestellten Zusatz “bkv-” (ein Kürzel, das vermutlich als Bezeichnung für “betriebliche Krankenversicherung” dienen soll) von der Marke der Beschwerdeführerin unterscheidet (vgl. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, dritte Auflage (“ WIPO Overview 3.0 “), Abschnitt 1.8). Damit erfüllt die Beschwerdeführerin Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie. page 3 B. Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen Es bestehen keinerlei Hinweise in diesem Fall auf ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners am strittigen Domainnamen. Obwohl der Beschwerdegegner mit der Beschwerdeführerin verbunden zu sein scheint, da er eine E-Mail-Adresse verwendet, die mit dem Domainnamen <axa.de> der Beschwerdeführerins verbunden ist, bleibt die Beziehung zwischen den Parteien für das Beschwerdepanel unklar, und keine der Parteien ging auf diese Frage ein. Unabhängig von einer möglichen Beziehung zwischen den Parteien legen jedoch die Zusammensetzung des streitigen Domainnamens und die prominente Darstellung des AXA-Logos auf der zugehörigen Website das Risiko einer stillschweigenden Verbindung nahe. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdegegner selbst in seinen E-Mails angab, dass der strittige Domainname versehentlich registriert wurde, und sich bereit erklärte, ihn auf die Beschwerdeführerin zu übertragen, stellt das Beschwerdepanel fest, dass bei Abwägung der Wahrscheinlichkeiten das zweite Element der Richtlinie erfüllt ist. Da die Beschwerdeführerin einen Anscheinsbeweis erbracht hat, der vom Beschwerdegegner nicht widerlegt wurde, erfüllt sie auch Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie. C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des strittigen Domainnamens In Anbetracht der Umstände dieses Falles ist es offensichtlich, dass der Beschwerdegegner die bekannte Marke der Beschwerdeführerin kannte, als er den strittigen Domainnamen registrierte. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel und Behauptungen weisen darauf hin, dass der Beschwerdegegner ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin vorsätzlich versucht hat, Internetbenutzer zu Gewinnzwecken auf seine Website zu locken, indem er eine Verwechslungsgefahr bezüglich des Ursprungs der Website geschaffen hat. Demzufolge hat der Beschwerdegegner den strittigen Domainnamen im Sinne von Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie bösgläubig registriert und verwendet. Die Beschwerdeführerin hat somit auch Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie erfüllt. 7. Entscheidung Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung an, dass der streitige Domainname <bkv-axa.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird. /Tobias Zuberbühler/ Tobias Zuberbühler Einzelbeschwerdepanel Datum: 31. Juli 2024
Source of record: WIPO . Reproduced for research; WIPO is the authoritative source.
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