Westmore · UDRP decision
WIPO · Case No. D2024-4200

Dekra-future-of-work.com, Dekra-smarter-traffic.com

TransferWIPO-indexed · informational, not legal advice

The Panel ordered the transfer of both disputed domain names to DEKRA SE. It found them confusingly similar to the DEKRA mark, found no rights or legitimate interests because they had redirected to the Respondent's competing automotive appraisal businesses, and found bad-faith registration and use under paragraph 4(b)(iv) of the UDRP. Their inactivity at the time of the decision did not alter the bad-faith finding.

Outcome
Transfer
At a glance
Provider
WIPO
Outcome
Transfer
Decision date
2024-12-05
Panelist(s)
Hartung, Stephanie
Complainant
DEKRA SE
Respondent
Ilias Al Haddaue
Disputed domain(s)
dekra-future-of-work.com, dekra-smarter-traffic.com
Domain history UDRP Intelligence

The timeline behind dekra-future-of-work.com

Registration, the decision and the archived record of what this domain actually displayed — from public RDAP and the Internet Archive.

Westmore reconstructs the full history behind dekra-future-of-work.com — from public RDAP and the Internet Archive — as part of UDRP Intelligence:

Registration → decision → today timeline
Archived Wayback evidence of what the site showed
Registry bad-faith signals
The live current registrant
Available in UDRP Intelligence
Outcome by domain

How each disputed name was decided in this proceeding.

dekra-future-of-work.comTransferred
dekra-smarter-traffic.comTransferred
Verified public record
Outcome & remedy
Complaint granted. Panel ordered transfer of dekra-future-of-work.com.
Reverse Domain Name Hijacking
No RDNH raised.
Westmore Insight

The case illustrates a straightforward multiple-domain targeting pattern in which a distinctive mark was combined with business-related descriptive phrases and used to redirect visitors to enterprises directly competing with the trademark owner. The prior redirects remained decisive even though the domains were inactive when the decision was issued.

The three-part test
Identical or confusingly similarMet
Rights or legitimate interestsMet
Registered and used in bad faithMet

Result of record. The panel's reasoning and decisive facts behind each element are in the Intelligence dossier below.

Case details
Provider
WIPO
Outcome
Transfer
Decision date
2024-12-05
Panel
Hartung, Stephanie
Full decision
10 min read · hosted by Westmore

ARBI TRATI O N AND MEDI ATI ON CENTER ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS DEKRA SE v. Ilias Al Haddaue Verfahren Nr. D2024-4200 1. Die Parteien Beschwerdeführerin is t DEKRA SE, Bundesrepublik Deutschland (“Deutschland”), vertreten durch Uexkull & Stolberg, Deutschland. Beschwerdegegner ist Ilias Al Haddaue, Deutschland. 2. Domainnamen und Domainvergabestelle Die streitigen Domainnamen <dekra-future-of-work.com> (“streitiger Domainname Nr. 1”) und <dekra-smarter-traffic.c om> (“streitiger Domainname Nr. 2”) (gemeinsam “die streitigen Domainname”) sind bei Cronon GmbH (die „Domainvergabestelle”) registriert. 3. Verfahrensablauf Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem “Zentrum”) am 7. Oktober 2024 per E-Mail ein. Am 11. Oktober 2024 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an die Domainvergabestelle. A m 15. Oktober 2024 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, indem sie die Identität des Domainnameninhabers sowie seine Kontaktangaben offenlegte, welche vom in der Beschwerde angegebenen Beschwerdegegner (unbekannt) und dessen Kontaktangaben abwichen. Am 16. Oktober 2024 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Beschwerdeführerin, in der es ihr die von der Domainvergabestelle offengelegten Angaben über den Domainnameninhaber mitteilte und sie aufforderte, eine Ergänzung zur Beschwerde einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte jeweils am 16. und 18. Oktober 2024 ergänzte Beschwerden ein. Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde vom 7. Oktober 2024 sowie die ergänzten Beschwerden vom 16. und 18. Oktober 2024 den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Ergänzenden Verfahrensregeln”) entspricht. Gemäß Paragraphen 2 und 4 der Verfahrensordnung wurden die Beschwerde und die ergänzten Beschwerden dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 23. Oktober 2024 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Seite 2 Beschwerdeerwiderung am 12. November 2024. Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeerwiderung ein. Am 18. November 2024 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit. Das Zentrum bestellte Stephanie G. Hartung am 25. November 2024 als Einzelbeschwerdepanel (“Beschwerdepanel”). Das Beschwerdepanel stellte fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab. 4. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, welches zu 100% zum sog. DEKRA-Konzern gehört, dessen Geschäftsgegenstand die Prüfung von Kraftfahrzeugen und technischen Anlagen ebenso wie Personalvermittlung, Verkehrssicherheit und die Verbesserung von Verkehrssystemen umfasst. Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, als Unternehmen des DEKRA-Konzerns vertraglich über Rechte an den folgenden registrierten Marken zu verfügen: - Wortmarke DEKRA, Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), Registrierungsnummer: 302014008138, Registrierungsdatum: 13. Februar 2015, Registerstatus: eingetragen; - Wortmarke DEKRA, World Intellectual Property Organization (WIPO), Registrierungsnummer: 1280073, Registrierungsdatum: 15. Mai 2015, Registerstatus: eingetragen. Die Beschwerdeführerin hat ferner dargelegt, über Rechte an diversen Domainnamen im Umfeld der Marke DEKRA zu verfügen, darunter der Domainname <dekra.de>, unter welchem die Beschwerdeführerinnen ihre offizielle Website “www.dekra.de” betreibt und dort ihre Dienstleistungen aus den vorstehend genannten Geschäftsbereichen bewirbt. Der Beschwerdegegner ist ausweislich der von der Domainvergabestelle offen gelegten Registrierungsdaten für die streitigen Domainnamen ebenfalls in Deutschland ansässig. Der streitige Domainname Nr. 1 wurde am 5. März 2024 erstmalig registriert; unter ihm ist im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung kein Internetinhalt abrufbar. Der streitige Domainname Nr. 2 wurde am 7. März 2024 erstmalig registriert; auch unter ihm ist im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung kein Internetinhalt abrufbar. Die Beschwerdeführerin hat indes nachgewiesen, dass der streitige Domainname Nr. 1 zu einem Zeitpunkt vor der Einreichung der Beschwerde auf eine Website unter “www.dgi-gutachten.de/beweissicherung-duesseldorf/” weiterleitete, welche zu einem Kraftfahrzeug-Gutachter aus Düsseldorf in Deutschland gehört, dessen Inhaber ausweislich des Impressums der Beschwerdegegner ist. Ebenso hat die Beschwerdeführerin dargelegt, dass der streitige Domainname Nr. 2 zu einem Zeitpunkt vor der Einreichung der Beschwerde auf eine Website unter “www.rheingefahren.de/sachverstaendigenverfahren/” weiterleitete, welche zu einem Kraftfahrzeug-Gutachter- und Sachverständigenbüro aus Köln in Deutschland gehört, dessen Inhaber ausweislich des Impressums wiederum der Beschwerdegegner ist. Die Beschwerdeführerin beantragt, die streitigen Domainnamen auf sie zu übertragen. 5. Parteivorbringen A. Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass die Ursprünge des DEKRA-Konzerns aus den 1920er Jahren stammen und dieser heute europaweit der größte und weltweit der drittgrößte Prüfdienstleister ist. Dabei leite sich die Marke DEKRA aus dem Namen der Gründungsgesellschaft Deutscher Kraftfahrzeug- Seite 3 Überwachungs-Verein ab. Im Jahr 2023 habe der DEKRA-Konzern einen Umsatz von mehr als EUR 4,1 Milliarden erzielt und sei mit mehr als 48,000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in rund 60 Ländern auf allen fünf Kontinenten tätig. Die Marke DEKRA verfüge weltweit, jedenfalls aber deutschlandweit aufgrund ihrer umfassenden und intensiven Benutzung über einen äußerst hohen Bekanntheitsgrad. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die streitigen Domainnamen verwechslungsfähig ähnlich mit ihrer Marke DEKRA seien, da es sich bei “dekra” um den prägenden Wortbestandteil in den streitigen Domainnamen handele. Darüber hinaus behauptet die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an den streitigen Domainnamen habe, insofern (1) weder ein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen durch den Beschwerdegegner vorliege noch dieser vor der Registrierung der streitigen Domainnamen unter diesen allgemein bekannt gewesen sei, (2) der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen rein zu kommerziellen Zwecken nutze und Internetverkehr in die Irre führe, in dem die streitigen Domainnamen auf Webseiten von Wettbewerbern der Beschwerdeführerin weiterleiteten, die ebenfalls Schadengutachten anbieten und erstellen, und (3) die Beschwerdeführerin diesen Weiterleitungen zu keinem Zeitpunkt zugestimmt habe. Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, dass die streitigen Domainnamen vo m Beschwerdegegner bösgläubig registriert wurden und verwendet würden, insofern (1) die Marke DEKRA der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eintragung der streitigen Domainnamen insbesondere in Deutschland sehr bekannt war, (2) die streitigen Domainnamen so offensichtlich mit der Beschwerdeführerin und ihren Dienstleistung verbunden sind, dass jegliche Verwendung durch den Beschwerdegegner darauf hindeute, dass die streitigen Domainnamen in der bewussten Absicht gewählt wurden, den Eindruck einer Verbindung mit der Beschwerdeführerin zu erwecken, und (3) der Beschwerdegegner folglich vom Image der Marke DEKRA profitiere, ohne eigene (finanzielle) Investitionen getätigt zu haben, und dies in genau derselben Branche, wie die Beschwerdeführerin tätig ist. B. Beschwerdegegner Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. 6. Entscheidungsgründe Gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie muss die Beschwerdeführerin folgendes beweisen: (i) dass die streitigen Domainnamen mit einer Marke, an welcher die Beschwerdeführerin Rechte hat, identisch oder verwechselbar ähnlich sind; und (ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an den streitigen Domainnamen hat; und (iii) dass die streitigen Domainnamen bösgläubig registriert wurden und verwendet werden. Die Säumnis des Beschwerdegegners führt vorliegend nicht automatisch zu einer Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin, jedoch sieht Paragraph 5 (f) der Verfahrensordnung vor, dass das Beschwerdepanel den Streitfall in Ermangelung einer Beschwerdeerwiderung allein auf der Grundlage der Beschwerde entscheiden kann, vorausgesetzt, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Darüber hinaus kann das Beschwerdepanel aus der Säumnis des Beschwerdegegners, eine Beschwerdeerwiderung abzugeben, angemessene Schlussfolgerungen ziehen. A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich Zunächst ist es allgemein anerkannt, dass das erste Element insbesondere der Feststellung der Beschwerdebefugnis dient. Die dabei anzustellende Prüfung des Bestehens von Identität bzw. verwechslungsfähiger Ähnlichkeit beinhaltet einen begründeten, aber relativ einfachen Vergleich zwischen der DEKRA-Marke der Beschwerdeführerin und den streitigen Domänennamen. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition (“WIPO Übersicht 3.0 ”), Abschnitt 1.7. Seite 4 Die Beschwerdeführerin hat Rechte in Bezug auf ihre DEKRA- Marke im Sinne der Richtlinie nachgewiesen. WIPO Übersicht 3.0 , Abschnitt 1.2.1. Außerdem ist diese Marke in den streitigen Domainnamen vollständig wiedergegeben, lediglich ergänzt durch die beschreibenden Begriffe “future of work” (englisch für “Zukunft der Arbeit”) bzw. “smarter traffic” ( englisch für “klügerer Verkehr”) . Dementsprechend sind die streitigen Domainnamen mit der Marke DEKRA der Beschwerdeführerin verwechslungsfähig ähnlich im Sinne der Richtlinie. WIPO Übersicht 3.0, Abschnitt 1.7. Obwohl die Hinzufügung anderer Begriffe (hier der beschreibenden Begriffe „future of work” bzw. „smarter traffic”) die Beurteilung des zweiten und dritten Elements beeinflussen kann, ist das Beschwerdepanel der Ansicht, dass die Hinzufügung dieser Begriffe die Feststellung einer verwechslungsfähigen Ähnlichkeit zwischen der Marke DEKRA der Beschwerdeführerin und den streitigen Domainnamen im Sinne der Richtlinie nicht verhindert, zumal diese Begriffe sich direkt auf diverse Geschäftsbereiche der Beschwerdeführerin beziehen. WIPO Übersicht 3.0, Abschnitt 1.8. Das Beschwerdepanel stellt daher fest, dass das erste Element der Richtlinie erfüllt ist. B. Rechte oder berechtigte Interessen an den streitigen Domainnamen Überdies enthält Absatz 4(c) der Richtlinie eine Liste von Umständen, unter denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen an einem strittigen Domänennamen nachweisen kann. Obwohl die allgemeine Beweislast in UDRP-Verfahren bei dem Beschwerdeführer liegt, haben Beschwerdepanels anerkannt, dass der Nachweis, dass ein Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an einem Domainnamen hat, zu der schwierigen Aufgabe führen kann, einen “Negativbeweis” zu erbringen, der Informationen erfordert, die oft in erster Linie im Wissensbereich des Beschwerdegegners liegen oder unter dessen Kontrolle stehen. Wenn ein Beschwerdeführer einen Anscheinsbeweis dafür erbringt, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen hat, verlagert sich die Beweislast in diesem Punkt auf den Beschwerdegegner, der einschlägige Beweise für die Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen vorlegen muss (obwohl die Beweislast letztlich beim Beschwerdeführer verbleibt, sog. Anscheinsbeweis). Legt der Beschwerdegegner keine derartigen relevanten Beweise vor, wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das zweite Element erfüllt hat. WIPO Übersicht 3.0 , Abschnitt 2.1. Nach Prüfung der dem Beschwerdepanel unterbreiteten Unterlagen stellt dieses fest, dass die Beschwerdeführerin den Anscheinsbeweis erbracht hat, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an den streitigen Domainnamen hat. Der Beschwerdegegner hat diesen Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin nicht widerlegt und keine relevanten Beweise vorgelegt, die Rechte oder berechtigte Interessen an den streitigen Domainnamen belegen, wie sie in der Richtlinie oder anderweitig aufgeführt sind. Der Beschwerdegegner hat offensichtlich weder eine Lizenz erhalten noch wurde er anderweitig von Beschwerdeführerin ermächtigt, deren Marke DEKRA zu verwenden, weder als Domainname noch in irgendeiner anderen Weise. Es gibt auch keinerlei Grund zu der Annahme, dass der Name des Beschwerdegegners in irgendeiner Weise mit den streitigen Domainnamen übereinstimmt, und der Beschwerdegegner scheint selbst auch keine Markenrechte an dem Fantasie-Begriff “dekra” zu haben, der sich aus dem Firmennamen der Gründungsgesellschaft des DEKRA-Konzerns ableitet. Schließlich führten beide streitigen Domainnamen in einem Zeitpunkt vor der Einreichung der Beschwerde auf Websites von Unternehmen, die jeweils dem Beschwerdegegner gehören und deren Geschäftsgegenstand in unmittelbarer Konkurrenz zur geschäftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin steht. Eine solche Verwendung der streitigen Domainnamen kann weder als gutgläubig noch als rechtmäßig nichtkommerziell oder fair im Sinne von Paragraph 4(c) der Richtlinie angesehen werden. UDRP- Beschwerdepanel sind sich insofern einig, dass die Nutzung der Marke eines Beschwerdeführers durch einen Beschwerdegegner zur Weiterleitung von Internetnutzern etwa auf eine konkurrierende Website nicht geeignet ist, Rechte oder berechtigte Interessen an dem hierbei verwendeten Domainnamen zu begründen. WIPO Übersicht 3.0 , Abschnitt 2.5.3. Seite 5 Das Beschwerdepanel stellt daher fest, dass auch das zweite Element der Richtlinie erfüllt ist. C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung der streitigen Domainnamen Das Beschwerdepanel weist schließlich darauf hin, dass für die Zwecke von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie Umstände gemäß Paragraph 4(b) der Richtlinie festgelegt sind, die – wenn sie vom Beschwerdepanel als gegeben angesehen werden – insbesondere, aber nicht ausschließlich, einen Beweis für die bösgläubige Registrierung und Verwendung eines Domainnamens darstellen. Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Zweifel daran, dass dem Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Registrierung der streitigen Domainnamen der Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin und ihre Rechte an der Marke DEKRA sehr wohl bekannt gewesen sind und die streitigen Domainnamen sich direkt hierauf beziehen. Ferner ist der Umstand, dass die streitigen Domainnamen, welche verwechslungsfähig ähnlich mit der unstreitig in Deutschland überaus bekannten Marke DEKRA sind, jedenfalls zu einem Zeitpunkt vor der Einreichung der Beschwerde zum Betrieb von Websites von Unternehmen genutzt wurden, die jeweils dem Beschwerdegegner gehören und deren Geschäftsgegenstand in unmittelbarer Konkurrenz zur geschäftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin steht, ein eindeutiger Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegner absichtlich versucht hat, Internetnutzer zu kommerziellen Zwecken auf seine eigenen Websites zu locken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke DEKRA der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Herkunft, das Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Billigung der Websites des Beschwerdegegners geschaffen hat. Diese Umstände sind ein Beweis für eine bösgläubige Registrierung und Verwendung der streitigen Domainnamen im Sinne von Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie, und steht auch die derzeitige Inaktivität der streitigen Domainnamen dem nicht entgegen. WIPO Übersicht 3.0 , Abschnitt 3.3. Das Beschwerdepanel stellt daher fest, dass somit auch das dritte Element der Richtlinie erfüllt ist. 7. Entscheidung Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung an, dass die streitigen Domainnamen, <dekra-future-of-work.com> sowie <dekra-smarter-traffic.com>, auf die Beschwerdeführerin übertragen werden. /Stephanie G. Hartung/ Stephanie G. Hartung Einzelbeschwerdepanel Datum: 5. Dezember 2024

Source of record: WIPO . Reproduced for research; WIPO is the authoritative source.

Beyond the decision

What Westmore sees around dekra-future-of-work.com

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Citation Intelligence
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Panelist Intelligence
The panel's tendencies, outcomes and reasoning patterns.
Domain History
Ownership chronology — creation vs. respondent acquisition.
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