Westmore · UDRP DecisionAdditivestream.com, Additivestream4d.com, Additivestream4d.org
The Panel found that all three domain names were identical or confusingly similar to the Complainant’s ADDITIVESTREAM mark and that the Respondent had not established rights or legitimate interests. The Complaint nevertheless failed under the third element because the Complainant did not prove that the Respondent registered the domains in bad faith in 2019 or 2022. Although the Respondent’s current withholding of the domains in connection with an employment dispute might support a finding of present bad-faith use, the Policy requires proof of both bad-faith registration and bad-faith use.
The timeline behind additivestream.com
Registration, the decision and the archived record of what this domain actually displayed — from public RDAP and the Internet Archive.
Westmore reconstructs the full history behind additivestream.com — from public RDAP and the Internet Archive — as part of UDRP Intelligence:
How each disputed name was decided in this proceeding.
This decision illustrates the distinction between a business or employment-related entitlement to a domain and the narrower requirements of the UDRP. Even where a respondent lacks a legitimate interest and may presently be withholding domains as leverage, transfer cannot be ordered unless bad-faith intent at registration or acquisition is proved. The case also demonstrates the evidentiary difficulty of applying the UDRP to domains registered by a contractor or employee under an undocumented arrangement.
Result of record. The panel's reasoning and decisive facts behind each element are in the Intelligence dossier below.
ARBI TRATI O N AND MEDI ATI ON CENTER ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS additiveStream4D GmbH v. Philip Liesefeld Verfahren Nr. D2025-0564 1. Die Parteien Die Beschwerdeführerin ist additiveStream4D GmbH, Bundesrepublik Deutschland (“Deutschland“), vertreten durch WIPIT Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater, Deutschland. Der Beschwerdegegner ist Philip Liesefeld, Deutschland. 2. Domainnamen und Domainvergabestellen Die streitigen Domainnamen <additivestream.com> (“streitiger Domainname Nr. 1”) und <additivestream4d.com> (“streitiger Domainname Nr. 2”) sind bei Hetzner Online GmbH (die “Domainvergabestelle Nr. 1”) registriert; der streitige Domainname <additivestream4d.org> (“streitiger Domainname Nr. 3”) ist bei Vautron Rechenzentrum AG (die “Domainvergabestelle Nr. 2”) registriert. 3. Verfahrensablauf Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem “Zentrum”) am 12. Februar 2025 per E-Mail ein. A m 13. Februar 2025 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an die Domainvergabestellen. Am 15. Februar 2025 übermittelten die Domainvergabestellen das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigten, dass der Beschwerdegegner Inhaber der und administrative Kontaktperson für die streitigen Domainnamen ist und stellten dessen Kontaktdaten zur Verfügung. Am 17. Februar 2025 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Beschwerdeführerin, in der es ihr die von den Domainvergabestellen offengelegten Angaben über den Domainnameninhaber mitteilte. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Februar 2025 eine Ergänzung zur Beschwerde ein. Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die Ergänzung zur Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Ergänzenden Verfahrensregeln”) entsprechen. Gemäß Paragraphen 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 21. Februar 2025 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 13. März 2025. Der Seite 2 Beschwerdegegner reichte keine formelle Beschwerdeerwiderung ein, sandte jedoch am 14. März 2025 eine informelle E-Mail an das Zentrum, in der er legitime Rechte an den streitigen Domainnamen beanspruchte. Das Zentrum bestellte Stephanie G. Hartung am 20. März 2025 als Einzelbeschwerdepanel (“Beschwerdepanel”). Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab. 4. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft nach deutschem Recht, deren Geschäftsgegenstand IT- Dienstleistungen sind. Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, über Rechte an der folgenden registrierten Marke zu verfügen: - Nationale Wortmarke ADDITIVESTREAM, Deutsches Patent- und Markenamt (“DPMA”), Registrierungsnummer: 302023120161, Registrierungsdatum: 2. April 2024, Registerstatus: eingetragen. Der Beschwerdegegner ist ausweislich der von den Domainvergabestellen zur Verfügung gestellten Domaininhaberdaten ebenfalls in Deutschland ansässig. Der streitige Domainname Nr. 1 wurde erstmalig am 20. Oktober 2019 registriert und verlinkt auf die offizielle Website der Beschwerdeführerin unter “www.additivestreamcom”. Die streitigen Domainnamen Nrn. 2 und 3 wurden beide erstmalig am 14. Juli 2022 registriert und verlinken im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung auf eine typische Fehlermeldung, wonach keine relevanten Internetinhalte unter diesen Domainnamen aufrufbar sind. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beschwerdegegner zunächst als selbstständiger IT- Dienstleister im Auftrag der Beschwerdeführerin und schließlich als deren Mitarbeiter tätig war. Ebenso herrscht Einigkeit zwischen den Parteien, dass die streitigen Domainnamen in der Vergangenheit ausschließlich für die Zwecke des Unternehmens der Beschwerdeführerin und nie für eigene Geschäftszwecke des Beschwerdegegners genutzt worden sind. Mit Schreiben vom 17. Januar 2025 kündigte die Beschwerdeführerin das mit dem Beschwerdegegner seit dem 1. Juni 2023 bestandene Arbeitsverhältnis außerordentlich mit Wirkung zum 30. April 2025. In diesem Zusammenhang forderte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner unstreitig dazu auf, Arbeitsmittel, Arbeitsunterlagen sowie mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehenden Daten, darunter auch die Zugangsdaten zu den streitgegenständlichen Domainnamen, an die Beschwerdeführerin zu übergeben bzw. die streitigen Domainnamen an diese zu übertragen. Diesem Verlangen ist der Beschwerdegegner bislang nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin beantragt nunmehr, die streitigen Domainnamen auf sie zu übertragen. 5. Parteivorbringen A. Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sie ein Unternehmen für IT- Dienstleistungen unter dem Namen und dem Markenzeichen “additivestream” betreibe. Die drei streitgegenständlichen Domainnamen seien ursprünglich vom Beschwerdegegner zugunsten der Beschwerdeführerin für diese registriert und verwaltet worden; da es sich um Domainnamen handele, die den Markennamen und die Unternehmens- bezeichnungen “additivestream” und “additivestream4d” enthalten, sollten die Registrierungen der streitigen Domainnamen stets zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgen. Seite 3 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die streitigen Domainnamen identisch (streitiger Domainname Nr. 1) bzw. verwechslungsfähig ähnlich (streitige Domainnamen Nrn. 2 und 3) mit ihrer Marke ADDITIVESTREAM seien, insofern bei einem direkten Vergleich die Marke der Beschwerdeführerin in den streitigen Domainnamen leicht erkennbar und das Hinzufügen anderer Begriffe oder Buchstaben insofern nicht schädlich sei; zudem enthielten die streitigen Domainnamen Nrn. 2 und 3 auch den Firmennamen der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus behauptet die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an den streitigen Domainnamen habe, insofern (1) die Registrierung und Verwaltung der streitigen Domainnamen stets zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte bzw. erfolgen sollte, (2) die streitigen Domainnamen in der Vergangenheit stets für das Unternehmen der Beschwerdeführerin verwendet wurden, und (3) der Beschwerdegegner selbst kein eingetragenes Markenzeichen und auch kein sonstiges berechtigtes Interesse in Bezug auf die streitigen Domainnamen habe. Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, dass die streitigen Domainnamen vom Beschwerdegegner bösgläubig registriert wurden und verwendet würden, insofern (1) die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner angewiesen hatte, die streitigen Domainnamen zugunsten der Beschwerdeführerin zu registrieren und für deren Verlängerung zu sorgen, (2) die Beschwerdeführerin die Kosten für die Registrierung der streitigen Domainnamen an den Beschwerdegegner erstattete, (3) sich der Beschwerdegegner aufgrund der Anweisungen der Beschwerdeführerin und deren Kostenerstattung der Erwartung bewusst war, dass die streitigen Domainnamen für die Beschwerdeführerin registriert werden sollten, (4) sich der Beschwerdegegner dennoch weigerte, nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin die streitigen Domainnamen auf Letztere zu übertragen, und damit auch gegen seine Pflichten als ehemaliger Arbeitnehmer verstieße, und (5) der Beschwerdegegner nunmehr die streitigen Domainnamen als Druckmittel gegen die Beschwerdeführerin verwende, um Verhandlungsmacht zu erlangen und diese zu Verhandlungen über arbeitsrechtliche Missstände zu zwingen. B. Beschwerdegegner Der Beschwerdegegner hat innerhalb der Frist bis zum 13. März 2025 keine formelle Beschwerde eingereicht. Jedoch sandte er am 14. März 2025 eine informelle E-Mail an das Zentrum mit folgendem Inhalt: “Sehr geehrte Parteien, ich hoffe dem Panel wird ein Blick auf die Kalenderdaten der Registrierungen im Vergleich zur Firmierung, Markenrechtseintragung und Anstellung reichen. Die Tatsache, dass die Kosten für die Domains über die kompletten Laufzeiten ausschliesslich von mir getragen wurden, sollten jegliche Zweifel ausräumen, dass die Gegenseite keinen berechtigten Anspruch auf meine Domains hat und es darüberhinaus auch keine wettbewerbswidrigen Handlungen bzgl. des eingetragenen Markennamen gegeben hat. Mit freundlichen Grüßen, /Philip Liesefeld. ” 6. Entscheidungsgründe Gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie muss die Beschwerdeführerin folgendes beweisen: (i) dass die streitigen Domainnamen mit einer Marke, an welcher die Beschwerdeführerin Rechte hat, identisch oder verwechselbar ähnlich sind; und (ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an den streitigen Domainnamen hat; und (iii) dass die streitigen Domainnamen bösgläubig registriert wurden und genutzt werden. Die formelle Säumnis des Beschwerdegegners, d.h. das Unterlassen der Einreichung einer formellen Beschwerde innerhalb der Beschwerdeerwiderungsfrist bis zum 13. März 2025, führt vorliegend nicht Seite 4 automatisch zu einer Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin. Jedoch sieht Paragraph 5 (f) der Verfahrensordnung vor, dass das Beschwerdepanel den Streitfall in Ermangelung einer Beschwerdeerwiderung allein auf der Grundlage der Beschwerde entscheiden kann, vorausgesetzt, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Darüber hinaus kann das Beschwerdepanel aus der formellen Säumnis des Beschwerdegegners, eine formelle Beschwerdeerwiderung abzugeben, angemessene Schlussfolgerungen ziehen. A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich Zunächst ist es allgemein anerkannt, dass das erste Element insbesondere der Feststellung der Beschwerdebefugnis dient. Die dabei anzustellende Prüfung des Bestehens von Identität bzw. verwechslungsfähiger Ähnlichkeit beinhaltet einen begründeten, aber relativ einfachen Vergleich zwischen der Marke ADDITIVESTREAM der Beschwerdeführerin und den streitigen Domainnamen. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition (“WIPO Overview 3.0”), Abschnitt 1.7. Die Beschwerdeführerin hat Rechte in Bezug auf ihre ADDITIVESTREAM-Marke im Sinne der Richtlinie nachgewiesen. WIPO-Übersicht 3.0, Abschnitt 1.2.1. Zudem ist diese Marke in sämtlichen streitigen Domainnamen vollständig wiedergegeben, lediglich ergänzt durch den Zusatz “4d” in den streitigen Domainnamen Nrn. 2 und 3. Dementsprechend sind die streitigen Domainnamen mit der Marke der Beschwerdeführerin identisch bzw. jedenfalls verwechslungsfähig ähnlich im Sinne der Richtlinie. WIPO Overview 3.0, Abschnitt 1.7. Obwohl die Hinzufügung anderer Bestandteile (hier “4d”) die Beurteilung des zweiten und dritten Elements beeinflussen kann, ist das Beschwerdepanel der Ansicht, dass die Hinzufügung derselben die Feststellung einer verwechslungsfähigen Ähnlichkeit zwischen der Marke ADDITIVESTREAM der Beschwerdeführerin und den streitigen Domainnamen Nrn. 2 und 3 im Sinne der Richtlinie nicht verhindert, zumal dieser Bestandteil “4d” sich direkt auf den Firmennamen der Beschwerdeführerin bezieht. WIPO Overview 3.0, Abschnitt 1.8. Auch steht der Umstand, dass die Marke ADDITIVESTREAM der Beschwerdeführerin ebenso wie ihr Firmenname “additiveStream4D GmbH” erst nach der erstmaligen Registrierung der streitigen Domainnamen ihrerseits registriert worden sind, nach übereinstimmender Auffassung von UDRP-Panels einer Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin nicht entgegen, ist aber gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem dritten Element der UDRP (siehe Abschnitt C. unten) zu beurteilen. WIPO Overview 3.0, Abschnitt 1.1.3. Das Beschwerdepanel stellt daher fest, dass das erste Element der Richtlinie erfüllt ist. B. Rechte oder berechtigte Interessen an den streitigen Domainnamen Überdies enthält Absatz 4(c) der Richtlinie eine Liste von Umständen, unter denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen an einem oder mehreren streitigen Domainnamen nachweisen kann. Obwohl die allgemeine Beweislast in UDRP-Verfahren bei dem jeweiligen Beschwerdeführer liegt, haben Beschwerdepanels anerkannt, dass der Nachweis, dass ein Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an einem Domainnamen hat, zu der schwierigen Aufgabe führen kann, einen “Negativbeweis” zu erbringen, der Informationen erfordert, die oft in erster Linie im Wissensbereich des Beschwerdegegners liegen oder unter dessen Kontrolle stehen. Wenn ein Beschwerdeführer einen Anscheinsbeweis dafür erbringt, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen hat, verlagert sich die Beweislast in diesem Punkt auf den Beschwerdegegner, der einschlägige Beweise für die Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen vorlegen muss (obwohl die Beweislast letztlich beim Beschwerdeführer verbleibt, sog. Anscheinsbeweis). Legt der Beschwerdegegner keine derartigen relevanten Beweise vor, wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das zweite Element erfüllt hat. WIPO Overview 3.0, Abschnitt 2.1. Seite 5 Für die vorzunehmende Prüfung dieser Umstände sieht das Beschwerdepanel folgende Umstände als maßgeblich an: Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die streitigen Domainnamen seit ihrer Registrierung am 20. Oktober 2019 bzw. am 14. Juli 2022 ausschließlich für die Zwecke des Unternehmens der Beschwerdeführerin und nie für eigene Geschäftszwecke des Beschwerdegegners im Sinne von Paragraph 4(c)(i) der Richtlinie genutzt worden sind. Ebenso ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beschwerdegegner selbst nicht als Einzelperson, Unternehmen oder sonstige Organisation unter den streitigen Domainnamen allgemein bekannt im Sinne von Paragraph 4(c)(ii) der Richtlinie ist. Es liegen weiterhin auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen in legitimer Weise zu nichtkommerziellen oder fairen Zwecken im Sinne von Paragraph 4(c)(iii) der Richtlinie nutzt; vielmehr verlinkt der streitige Domainname Nr. 1 nach wie vor auf die offizielle Website der Beschwerdeführerin, während die streitigen Domainnamen Nrn. 2 und 3 derzeit auf keinerlei Internetinhalte verlinken. Schließlich enthalten die dem Beschwerdepanel unterbreiteten Unterlagen auch keine anderen Fakten, die Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners an den streitigen Domainnamen belegen. Die Beschwerdeführerin trägt insofern vor, dass die Registrierung und Verwaltung der streitigen Domainnamen stets zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte bzw. erfolgen sollte, wozu die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner angewiesen und hierfür auch die Kosten getragen habe. Dieser Vortrag der Beschwerdeführerin ist auch schlüssig, da er sich in den Umstand einfügt, dass die streitigen Domainnamen in der Vergangenheit ausschließlich für die Zwecke des Unternehmens der Beschwerdeführerin genutzt worden sind. Demgegenüber ist der Beschwerdegegner diesem Vortrag innerhalb der gesetzten Frist bis zum 13. März 2025 nicht entgegengetreten, da er es unterlassen hat, eine fristgerechte Beschwerde in diesem Verfahren einzureichen. Daher ist das Beschwerdepanel gemäß Paragraph 5(f) der Verfahrensordnung grundsätzlich befugt, dieses Verfahren allein auf Grundlage der Einlassungen der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Aber selbst wenn das Beschwerdepanel hier aus Gründen einer effektiven und zugleich fairen Verfahrensführung (vgl. Paragraphen 10(a) und 10(b) der Verfahrensordnung) bereit ist, die Ausführungen des Beschwerdegegners in der informellen E-Mail an das Zentrum vom 14. M ärz 2025 dennoch zu berücksichtigen, lassen sich allein hieraus ebenfalls keine Rechte oder berechtigten Interessen des Beschwerdegegners an den streitigen Domainnamen ableiten. Zwar weist der Beschwerdegegner hier darauf hin, dass die streitigen Domainnamen bereits vor der Gründung des Unternehmens der Beschwerdeführerin und auch vor der Eintragung der Markenrechte ADDITIVESTREAM erstmalig registriert worden sind und er hierfür auch die Kosten getragen habe, weshalb die streitigen Domainnamen folglich ihm gehörten. Diese Ausführungen allein entkräften aber nicht den schlüssigen Vortrag der Beschwerdeführerin, dass die streitigen Domainnamen von Anfang an ausschließlich zugunsten der Beschwerdeführerin als Inhaberin von Marken- und Firmennamenrechten an der Bezeichnung ADDITIVESTREAM registriert und genutzt werden sollten und stehen überdies im Widerspruch zu dem Vortrag der Beschwerdeführerin, dass diese die Kosten für die streitigen Domainnamen getragen habe. Nach Prüfung der dem Beschwerdepanel unterbreiteten Unterlagen hat die Beschwerdeführerin folglich den Anscheinsbeweis erbracht, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an den streitigen Domainnamen hat. Letzterer hingegen hat diesen Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin nicht widerlegt und keine relevanten Beweise vorgelegt, die Rechte oder berechtigte Interessen an den streitigen Domainnamen belegen, wie sie in der Richtlinie oder anderweitig aufgeführt sind. Das Beschwerdepanel stellt daher fest, dass auch das zweite Element der Richtlinie erfüllt ist. Seite 6 C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung der streitigen Domainnamen Das Beschwerdepanel weist schließlich darauf hin, dass für die Zwecke von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie Umstände gemäß Paragraph 4(b) der Richtlinie festgelegt sind, die – wenn sie vom Beschwerdepanel als gegeben angesehen werden – insbesondere, aber nicht ausschließlich, einen Beweis für die bösgläubige Registrierung und Verwendung eines Domainnamens darstellen. Dabei liegt Bösgläubigkeit im Sinne der Richtlinie nach allgemeinem Verständnis dann vor, wenn ein Beschwerdegegner die Marke eines Beschwerdeführers in unlauterer Weise ausnutzt oder anderweitig missbraucht (vgl. WIPO Overview 3.0, Abschnitt 3.1). Für das Vorliegen dieser Umstände gemäß Paragraph 4(b) der Richtlinie, also sowohl die bösgläubige Registri erung als auch Nutzung der streitigen Domainnamen, trägt nunmehr allerdings wiederum der Beschwerdeführer allein die Beweislast. Dies kann unter anderem dazu führen, dass eine UDRP-Beschwerde ohne Erfolg bleibt, obwohl die streitigen Domainnamen bösgläubig verwendet werden, aber die ursprüngliche Registrierung oder der Erwerb nicht als bösgläubig erwiesen werden kann. Dies gilt umso mehr, als dass das Konzept einer “rückwirkenden Bösgläubigkeit”, d.h. die Berufung auf das spätere bösgläubige Verhalten des Beschwerdegegners, um auf eine bösgläubige Absicht bereits zum Zeitpunkt der Registrierung des/der streitigen Domainnamen(s) zu schließen, von UDRP-Panels mehrheitlich abgelehnt wird. WIPO Overview 3.0, Abschnitt 3.2.1. Bezüglich der Frage, ob die streitigen Domainnamen durch den Beschwerdegegner bösgläubig genutzt werden, ist zunächst nach dem detaillierten Vortrag der Beschwerdeführerin, der auch von dem Beschwerdegegner nicht ernsthaft bestritten worden ist, davon auszugehen, dass die streitigen Domainnamen aktuell von dem Letzteren jedenfalls auch deswegen zurückgehalten werden, um einen gewissen Verhandlungsdruck im Rahmen der aktuellen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien auszuüben. Dies wiederum würde gegebenenfalls den Schluss zulassen, dass die streitigen Domainnamen von dem Beschwerdegegner jedenfalls gegenwärtig bösgläubig im Sinne des Paragraphen 4(b) der Richtlinie genutzt werden (vgl. auch Champion Innovations, Ltd. v. Udo Dussling (45FHH), WIPO Case Nr. D2005-1094). Fraglich ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin auch hinreichend vorgetragen und nachgewiesen hat, dass die streitigen Domainnamen durch den Beschwerdegegner – zu welchem Zeitpunkt auch immer – zudem bösgläubig registriert worden sind. Fest steht im vorliegenden Fall, dass die streitigen Domainnamen seit dem Zeitpunkt ihrer Registrierung in den Jahren 2019 bzw. 2022 ausschließlich für die Zwecke des Unternehmens der Beschwerdeführerin bzw. überhaupt nicht genutzt worden sind. Demgegenüber bleibt unklar, wann und wie der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin zur Registrierung der streitigen Domainnamen beauftragt wurde und überdies, wer die Kosten für diese Registrierung seinerzeit und während der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien getragen hat. Einen Nachweis für die Kostentragung jedenfalls hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Vielmehr scheint es so, dass über einen langen Zeitraum unklar oder jedenfalls der Beschwerdeführerin nicht klar war, für wen die streitigen Domainnamen tatsächlich registriert waren. Jedenfalls ist die Beschwerdeführerin dieser Tatsache offenbar über viele Jahre nicht nachgegangen, hat sich auch nie konkret bei dem Beschwerdegegner diesbezüglich erkundigt oder ist etwa gegen diesen noch während des bestandenen Arbeitsverhältnisses vorgegangen. Auch in dem Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2025 finden die streitigen Domainnamen und die Aufforderung zu deren Rückgabe keine ausdrückliche Erwähnung, woraus hätte geschlossen werden können, dass die Beschwerdeführerin mit einer Registrierung der streitigen Domainnamen durch den Beschwerdegegner nicht einverstanden war und daher auf deren Herausgabe bestand. Lediglich einer an den Beschwerdegegner gerichteten E-Mail vom 30. Dezember 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner dazu aufgeforderte, eine Liste aller für die Beschwerdeführerin registrierten Domainnamen zusammenzustellen. Dies allein gibt aber auch keinen hinreichenden Aufschluss darüber, was zwischen den Parteien seinerzeit zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehung bezüglich der streitigen Domainnamen und deren Registrierung vereinbart war. Erst ein anwaltliches Schreiben der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner vom 30. Januar 2025, also zeitlich nach der erfolgten Kündigung, geht auf die streitigen Domainnamen und deren Pflicht zur Rückgabe an die Beschwerdeführerin ausdrücklich ein. Hier werden diverse Anspruchsgrundlagen geltend gemacht, aus denen eine Rückgabepflicht derselben grundsätzlich folgen kann. Für das hiesige Verfahren, und dies ist allein entscheidend, kann aber auch hieraus nicht daraus geschlossen werden, dass bereits die Jahre Seite 7 zuvor erfolgte Registrierung der streitigen Domainnamen als solche durch den Beschwerdegegner bösgläubig im Sinne der Richtlinie erfolgt ist. Unter den gegebenen Umständen ist es dem Beschwerdepanel daher nicht möglich, zu dem Schluss zu kommen, dass die streitigen Domänennamen nachgewiesener Maßen auch bösgläubig im Sinne von Paragraph 4(b) der Richtlinie registriert worden sind. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Zusammenhang mit dieser Feststellung weist das Beschwerdepanel allerdings auch darauf hin, dass der mangelnde Nachweis einer bösgläubigen Registrierung der streitigen Domainnamen durch die Beschwerdeführerin hier nicht auch zugleich zu der Feststellung führt, dass die Handlungen des Beschwerdegegners vorliegend gebilligt werden würden und diese Entscheidung daher auch nicht die Möglichkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt, falls gewünscht, eine abschließende Klärung dieses Falls durch die zuständigen nationalen Gerichte anzustreben, denen andere Möglichkeiten etwa zur Sachverhaltsaufklärung zustehen, als dies in einem UDRP-Verfahren mit einem begrenztem Anwendungsbereich der Fall ist (vgl. auch die Entscheidung: Olympic Council of Asia v. DEMCO, DEMCO, WIPO Case Nr. D2024-4233). 7. Entscheidung Aus den vorgenannten Gründen weist das Beschwerdepanel die Beschwerde zurück. /Stephanie G. Hartung/ Stephanie G. Hartung Einzelbeschwerdepanel Datum: 3. April 2025
Source of record: WIPO . Reproduced for research; WIPO is the authoritative source.
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