Westmore · UDRP decision
WIPO · Case No. D2025-1279

Heidelbergmaterials.org

TransferWIPO-indexed · informational, not legal advice

The Panel ordered transfer of <heidelbergmaterials.org>. It found the domain identical to the Complainant’s HEIDELBERG MATERIALS mark, found no rights or legitimate interests despite the domain’s prior redirection to a criticism and donation-solicitation website, and found bad-faith registration and use. The registration occurred two days after the Complainant publicly announced its intended rebranding to Heidelberg Materials, and the Panel concluded that the Respondent registered the domain in anticipation of the emerging trademark rights and used it to obtain an improper advantage from the mark.

Outcome
Transfer
At a glance
Provider
WIPO
Outcome
Transfer
Decision date
2025-05-19
Panelist(s)
Hartung, Stephanie
Complainant
Heidelberg Materials AG
Respondent
Nils Urbanus
Disputed domain(s)
heidelbergmaterials.org
Domain history UDRP Intelligence

The timeline behind heidelbergmaterials.org

Registration, the decision and the archived record of what this domain actually displayed — from public RDAP and the Internet Archive.

Westmore reconstructs the full history behind heidelbergmaterials.org — from public RDAP and the Internet Archive — as part of UDRP Intelligence:

Registration → decision → today timeline
Archived Wayback evidence of what the site showed
Registry bad-faith signals
The live current registrant
Available in UDRP Intelligence
Verified public record
Outcome & remedy
Complaint granted. Panel ordered transfer of heidelbergmaterials.org.
Reverse Domain Name Hijacking
No RDNH raised.
Westmore Insight

This decision illustrates how a domain registered before completion of a complainant’s trademark registration may still be found abusive when the record shows that the respondent anticipated emerging rights following a public rebranding announcement. It also demonstrates the UDRP distinction between a general ability to criticize a trademark owner and the use of a domain that exactly matches the owner’s mark, particularly where the associated website solicits donations and adopts visual elements associated with the owner.

The three-part test
Identical or confusingly similarMet
Rights or legitimate interestsMet
Registered and used in bad faithMet

Result of record. The panel's reasoning and decisive facts behind each element are in the Intelligence dossier below.

Case details
Provider
WIPO
Outcome
Transfer
Decision date
2025-05-19
Panel
Hartung, Stephanie
Full decision
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ARBI TRATI O N AND MEDI ATI ON CENTER ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS Heidelberg Materials AG v. Nils Urbanus Verfahren Nr. D2025-1279 1. Die Parteien Beschwerdeführerin ist Heidelberg Materials AG, Bundesrepublik Deutschland („Deutschland”), vertreten durch Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB, Deutschland. Beschwerdegegner ist Nils Urbanus, Deutschland. 2. Domain Name und Domainvergabestelle Der streitige Domainname <heidelbergmaterials.org> („der Domainname”) ist bei Cronon GmbH (die „Domainvergabestelle”) registriert. 3. Verfahrensablauf Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum”) am 28. März 2025 per E-Mail ein. Am 31. März 2025 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 1. April 2025 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum und legte die Identität des Domainnameninhabers sowie seine Kontaktangaben offen, welche vom in der Beschwerde angegebenen Beschwerdegegner (unbekannt) und dessen Kontaktangaben abwichen. Am 1. April 2025 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Beschwerdeführerin, in der es ihr die von der Domainvergabestelle offengelegten Angaben über den Domainnameninhaber mitteilte und sie aufforderte, eine Ergänzung zur Beschwerde einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. April 2025 eine Ergänzung zur Beschwerde ein. Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln”) entsprechen. Gemäß Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurden die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 8. April 2025 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 28. April 2025. Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeerwiderung ein. Am 30. April 2025 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit. Seite 2 Das Zentrum bestellte Stephanie G. Hartung am 5. Mai 2025 als Einzelbeschwerdepanel („Beschwerdepanel”). Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab. 4. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, welches in der Baustoffindustrie tätig ist ; das Kerngeschäft der Beschwerdeführung umfasst die Herstellung und den Vertrieb von Zement, Zuschlagstoffen, Transportbeton und Asphalt. Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, Inhaberin diverser registrierter Marken, darunter die Folgenden mit Schutz auch für Deutschland, zu sein: - Wort-/Bildmarke HEIDELBERG MATERIALS, Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), Registrierungsnummer: 302022015182, Anmeldedatum: 14. September 2022, Registrierungsdatum: 26. September 2022, Status: eingetragen; - Wort-/Bildmarke HEIDELBERG MATERIALS, Internationale (IR) Marke, Registrierungsnummer: 1706994, Registrierungsdatum: 2. November 2022, Status: eingetragen; - Wortmark e HEIDELBERG MATERIALS, Europäische Unionsmarke (EUIPO), Registrierungsnummer: 018762634, Registrierungsdatum: 7. Februar 2023, Status: eingetragen. Die Beschwerdeführerin hat ferner dargelegt, über Rechte an diversen Domainnamen im Umfeld der Marke HEIDELBERG MATERIALS zu verfügen, darunter die Domainnamen <heidelbergmaterials.com> sowie <heidelbergmaterials.de>, unter welchen die Beschwerdeführerinnen ihre offizielle Website “www.heidelbergmaterials.com” betreibt und dort ihre Dienstleistungen aus dem vorstehend genannten Geschäftsbereich bewirbt. Der Beschwerdegegner ist ausweislich des Prüfergebnisses der Domainvergabestelle ebenfalls in Deutschland ansässig. Der streitige Domainname wurde am 22. September 2022 registriert; im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung leitet er auf eine klassische Fehlermeldung der Domainvergabestelle weiter („Diese Internetpräsenz ist zur Zeit nicht erreichbar”). Die Beschwerdeführerin hat jedoch dargelegt, dass der streitige Domainname zu einem Zeitpunkt vor der Einreichung der Beschwerde auf eine Website unter „www.end-cement.earth” weiterleitete, unter welcher diverse Vorwürfe in Bezug auf die Zementindustrie im Allgemeinen und die Beschwerdeführerin im Speziellen erhoben wurden; gleichzeitig wurde um Spenden zur Unterstützung der auf der Website beworbenen Kampagne „End Cement” geworben. Diese Website war überwiegend in den Farben Grün und Weiß gehalten, wie diese auch im offiziellen HEIDELBERG MATERIALS-Logo und auf der offiziellen Website der Beschwerdeführerin Verwendung finden. Am 20. September 2022 hatte die Beschwerdeführerin u.a. mittels einer Pressemitteilung öffentlich bekannt gegeben, dass sie sich von „HeidelbergCement” in „Heidelberg Materials” umfirmieren werde. Die Beschwerdeführerin beantragt, den streitigen Domainnamen auf sie zu übertragen. 5. Parteivorbringen A. Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführer behauptet, dass sie sämtliche in der Richtlinie geforderten Voraussetzungen für eine Übertragung des streitigen Domainnamens erfüllt habe. Insbesondere behauptet die Beschwerdeführerin, zu den größten Unternehmen in Deutschland zu gehören und eines der im In- und Ausland bekanntesten Unternehmen im Baustoffsegment zu sein. Seite 3 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der streitige Domainname wortgleich und folglich identisch mit ihrer Marke HEIDELBERG MATERIALS sei. Darüber hinaus behauptet die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen habe, insofern (1) bei Aufruf desselben im Internet eine unmittelbare Weiterleitung auf die Website „www.end-cement.earth” erfolge und so der Verdacht nahe läge, dass sich der Beschwerdegegner als Mitglied der Gruppierung „End Cement” die Inhalte dieser Weiterleitungs-Website zu eigen machen möchte, und (2) der Beschwerdegegner gleichzeitig offensichtlich keine eigenen Rechte an der Bezeichnung „Heidelberg Materials” vorweisen könne. Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, dass der streitige Domainname vom Beschwerdegegner bösgläubig registriert worden sei und verwendet würde, insofern (1) die Registrierung desselben zwei Tage nach der Bekanntgabe der Beschwerdeführerin erfolgte, dass diese sich im Rahmen eines globalen Rebrandings in „Heidelberg Materials” umbenennen werde, (2) der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen offensichtlich nutze, um durch die Bekanntheit der Marke der Beschwerdeführerin möglichst viele Internetnutzer auf die Weiterleitungs-Website zu locken, um dort wiederum viele monetäre Zuwendungen von den Website-Besuchern für die Zwecke der Gruppe „End Cement” zu vereinnahmen, um „Sticker, Kostüme, Aktionsbilder, ein Camp und Zeug wie diese Website” finanzieren zu können, und (3) die Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens auch nicht mit einer angeblichen Kritik an der Beschwerdeführerin gerechtfertigt werden könne, da der streitige Domainname mit der Marke HEIDELBERG MATERIALS der Beschwerdeführerin identisch sei und die Website, auf welcher der streitige Domainname weiterleitete, keinen Disclaimer dahingehend beinhalte, dass keine Verbindung zwischen den Parteien bestehe, zumal diese Weiterleitungs-Website die grün-weiße Farbgestaltung des Logos der Beschwerdeführerin aufgreifen und so den „Look-and-Feel” der Unternehmensfarben und der bildlichen Markenelemente der Beschwerdeführerin nachahme, womit Internetnutzer gezielt in die Irre geführt würden. B. Beschwerdegegner Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. 6. Entscheidungsgründe Gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie muss die Beschwerdeführerin folgendes beweisen: (i) dass der streitige Domainname mit einer Marke, an welcher die Beschwerdeführerin Rechte hat, identisch oder verwechselbar ähnlich ist; und (ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat; und (iii) dass der streitige Domainname bösgläubig registriert wurde und verwendet wird. Die Säumnis des Beschwerdegegners führt vorliegend nicht automatisch zu einer Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin, jedoch sieht Paragraph 5 (f) der Verfahrensordnung vor, dass das Beschwerdepanel den Streitfall in Ermangelung einer Beschwerdeerwiderung allein auf der Grundlage der Beschwerde entscheiden kann, vorausgesetzt, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Darüber hinaus kann das Beschwerdepanel aus der Säumnis des Beschwerdegegners, eine Beschwerdeerwiderung abzugeben, angemessene Schlussfolgerungen ziehen. A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich Zunächst ist es allgemein anerkannt, dass das erste Element insbesondere der Feststellung der Beschwerdebefugnis dient. Die dabei anzustellende Prüfung des Bestehens von Identität bzw. verwechslungsfähiger Ähnlichkeit beinhaltet einen begründeten, aber relativ einfachen Vergleich zwischen der Marke HEIDELBERG MATERIALS der Beschwerdeführerin und dem streitigen Domainnamen. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition (“WIPO Overview 3.0 ”), Abschnitt 1.7. Seite 4 Die Beschwerdeführerin hat Rechte in Bezug auf ihre Marke HEIDELBERG MATERIALS im Sinne der Richtlinie nachgewiesen. WIPO Overview 3.0 , Abschnitt 1.2.1. Außerdem ist diese Marke in dem streitigen Domainnamen vollständig und als solche ausschließlich wiedergegeben, womit Identität im Sinne der Richtlinie gegeben ist. WIPO Overview 3.0, Abschnitt 1.7. Auch steht der Umstand, dass die Marke HEIDELBERG MATERIALS der Beschwerdeführerin zwar vor Registrierung des streitigen Domainnamen angemeldet, aber erst danach erstmalig rechtswirksam registriert worden ist, nach übereinstimmender Auffassung von UDRP-Beschwerdepanels einer Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin nicht entgegen, ist aber gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem dritten Element der UDRP (siehe Abschnitt C. unten) zu beurteilen. WIPO Overview 3.0 , Abschnitt 1.1.3. Das Beschwerdepanel stellt daher fest, dass das erste Element der Richtlinie erfüllt ist. B. Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen Überdies enthält Absatz 4(c) der Richtlinie eine Liste von Umständen, unter denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen an einem streitigen Domainnamen nachweisen kann. Obwohl die allgemeine Beweislast in UDRP-Verfahren bei dem Beschwerdeführer liegt, haben Beschwerdepanels anerkannt, dass der Nachweis, dass ein Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an einem Domainnamen hat, zu der schwierigen Aufgabe führen kann, einen “Negativbeweis” zu erbringen, der Informationen erfordert, die oft in erster Linie im Wissensbereich des Beschwerdegegners liegen oder unter dessen Kontrolle stehen. Wenn ein Beschwerdeführer einen Anscheinsbeweis dafür erbringt, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen hat, verlagert sich die Beweislast in diesem Punkt auf den Beschwerdegegner, der einschlägige Beweise für die Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen vorlegen muss (obwohl die Beweislast letztlich beim Beschwerdeführer verbleibt, sog. Anscheinsbeweis). Legt der Beschwerdegegner keine derartigen relevanten Beweise vor, wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das zweite Element erfüllt hat. WIPO Overview 3.0 , Abschnitt 2.1. Nach Prüfung der dem Beschwerdepanel unterbreiteten Unterlagen stellt dieses fest, dass die Beschwerdeführerin den Anscheinsbeweis erbracht hat, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen hat. Der Beschwerdegegner hat diesen Anscheinsbeweis der Beschwerdeführerin nicht widerlegt und keine relevanten Beweise vorgelegt, die Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen belegen, wie sie in der Richtlinie oder anderweitig aufgeführt sind. Insbesondere hat der Beschwerdegegner offensichtlich weder eine Lizenz erhalten noch wurde er anderweitig von der Beschwerdeführerin ermächtigt, deren Marke HEIDELBERG MATERIALS zu verwenden, weder als Domainname noch in anderer Weise. Es gibt überdies auch keinen Grund zu der Annahme, dass der Name des Beschwerdegegners in irgendeiner Weise mit dem streitigen Domainnamen übereinstimmt, oder dass der Beschwerdegegner eigene Markenrechte an diesen Begriffen hat. Des Weiteren ist der streitige Domainname mit der Marke HEIDELBERG MATERIALS der Beschwerdeführerin identisch; dies aber steht nach ganz überwiegender Auffassung von UDRP-Beschwerdepanels einer „berechtigen fairen Nutzung” des streitigen Domainnamens im Sinne von Paragraph 4(c)(iii) der Richtlinie insofern entgegen, als dass aufgrund dieser Identität der streitige Domainname ein hohes Risiko für eine implizite gedankliche Verbindung mit der Marke HEIDELBERG MATERIALS der Beschwerdeführerin in sich trägt. WIPO Overview 3.0 , Abschnitt 2.5.1. Eben diese implizite gedankliche Verbindung ist vorliegend von dem Beschwerdegegner ganz offensichtlich auch beabsichtigt, insofern dieser jedenfalls zu einem Zeitpunkt vor Einreichung der Beschwerde Internetnutzer mittels des streitigen Domainnamens auf eine Website unter „www.end-cement.earth” weiterleitete, unter welcher diverse Vorwürfe in Bezug auf die Zementindustrie im Allgemeinen und die Beschwerdeführerin im Speziellen erhoben wurden; gleichzeitig wurde um Spenden zur Unterstützung der auf der Website beworbenen Kampagne „End Cement” geworben. Damit steht zum einen infrage, ob der streitige Domainname von dem Beschwerdegegner hier tatsächlich zu nichtkommerziellen Zwecken oder aber vielmehr in Gewinnerzielungsabsicht genutzt worden ist.; zum anderen vertreten UDRP-Beschwerdepanels ganz überwiegend die Auffassung, dass selbst ein allgemeines Seite 5 Recht auf legitime Äußerung von Kritik im Internet sich nicht zugleich auf das Recht erstreckt, hierzu Domainnamen zu verwenden, die mit der betroffenen Marke, auf welche sich diese Kritik bezieht, identisch sind. WIPO Overview 3.0 , Abschnitt 2.6.2. Dies aber ist hier der Fall. Das Beschwerdepanel stellt daher fest, dass dem Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen zustehen und dass folglich auch das zweite Element der Richtlinie erfüllt ist. C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens Das Beschwerdepanel weist schließlich darauf hin, dass für die Zwecke von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie Umstände gemäß Paragraph 4(b) der Richtlinie festgelegt sind, die – wenn sie vom Beschwerdepanel als gegeben angesehen werden – insbesondere, aber nicht ausschließlich, einen Beweis für die bösgläubige Registrierung und Verwendung eines Domainnamens darstellen. Was die bösgläubige Registrierung des streitigen Domainnamens durch den Beschwerdegegner anbelangt, so ist zwar festzustellen, dass diese Registrierung bereits wenige Tage vor der erstmaligen Registrierung einer Marke HEIDELBERG MATERIALS für die Beschwerdeführerin stattgefunden hat, dies aber ganz offensichtlich in Kenntnis von der wiederum zwei Tage vor der Domainnamen-Registrierung öffentlich bekannt gegebenen beabsichtigten Umfirmierung der Beschwerdeführerin von „Heidelberg Cement” in „Heidelberg Materials”. In solchen Fällen gehen UDRP-Beschwerdepanels regelmäßig davon aus, dass ungeachtet dieser zeitlichen Abfolge von einer bösgläubigen Domainnamen-Registrierung auszugehen ist, wenn diese im Vorgriff der in Entstehung befindlichen Markenrechte erfolgt ist, um hieraus einen ungerechtfertigten Vorteil zu ziehen. WIPO Overview 3.8.2. Was ferner die bösgläubige Nutzung des streitigen Domainnamens durch den Beschwerdegegner anbelangt, so ist bereits gezeigt worden, dass Letzterer hier nicht eine rechtmäßige Nutzung des streitigen Domainnamens zum Zwecke der Äußerung von Kritik an der Beschwerdeführerin für sich in Anspruch nehmen kann (siehe Abschnitt B. oben), dies insbesondere weil der streitige Domainname mit der Marke HEIDELBERG MATERIALS nicht nur verwechslungsfähig ähnlich, sondern sogar identisch ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin substantiiert vorgetragen, dass der streitige Domainname in einem Zeitpunkt vor Einreichung der Beschwerde auf eine Website weiterleitete, die überwiegend in den Farben Grün und Weiß gehalten war, wie diese auch im offiziellen HEIDELBERG MATERIALS-Logo und auf der offiziellen Website der Beschwerdeführerin Verwendung finden. Dies führt in einer Gesamtschau zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer mittels des streitigen Domainnamens jedenfalls einen unangemessenen Vorteil aus der MARKE HEIDELBERG MATERIALS der Beschwerdeführerin ziehen, sei es um Internet-User auf das von ihm unterstützte Projekt „End-Cement” aufmerksam zu machen und/oder für dieses finanzielle Unterstützung in Form von Spenden einzuwerben. Dies aber stellt Bösgläubigkeit im Sinne von Paragraph 4(b) der Richtlinie im weiteren Sinne dar. WIPO Overview 3.0 , Abschnitt 3.1. Das Beschwerdepanel stellt daher fest, dass somit auch das dritte Element der Richtlinie erfüllt ist. 7. Entscheidung Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der streitige Domainname, <heidelbergmaterials.org>, auf die Beschwerdeführerin übertragen wird. /Stephanie G. Hartung/ Stephanie G. Hartung Einzelbeschwerdepanel Datum: 19. Mai 2025

Source of record: WIPO . Reproduced for research; WIPO is the authoritative source.

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