Westmore · UDRP DecisionProton-cloud.com
The Panel ordered transfer of <proton-cloud.com> to Proton AG. It found the domain confusingly similar to the PROTON mark because it incorporated the mark in full and the addition of “-cloud” did not prevent confusing similarity. The Respondent failed to rebut the Complainant’s prima facie case on rights or legitimate interests. The Panel further found that the Respondent knew of the well-known PROTON mark when registering a domain for similar IT services and intentionally used the domain and a similarly presented website to attract Internet users for commercial gain by creating confusion as to affiliation.
The timeline behind proton-cloud.com
Registration, the decision and the archived record of what this domain actually displayed — from public RDAP and the Internet Archive.
Westmore reconstructs the full history behind proton-cloud.com — from public RDAP and the Internet Archive — as part of UDRP Intelligence:
The decision illustrates that operating a real or asserted business does not by itself establish a legitimate interest in a domain that combines another party’s well-known mark with a term closely connected to the parties’ shared industry. Documentary proof that a respondent is commonly known by the disputed name, together with a credible explanation for selecting it, can be central where a rebranding is asserted.
Result of record. The panel's reasoning and decisive facts behind each element are in the Intelligence dossier below.
ARBI TRATI O N AND MEDI ATI ON CENTER ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS Proton AG v. Stefan Jordi Verfahren Nr. D2025-2195 1. Die Parteien Beschwerdeführerin ist Proton AG, Schweiz, intern vertreten. Beschwerdegegner ist Stefan Jordi, Schweiz. 2. Domain Name und Domainvergabestelle Der streitige Domainname <proton-cloud.com> ist bei INWX GmbH & Co. KG (die „Domainvergabestelle“) registriert. 3. Verfahrensablauf Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 5. Juni 2025 per E- Mail ein. Am 5. Juni 2025 sandte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 6. Juni 2025 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie die Identität des Inhabers des Domainnamens sowie seine Kontaktangaben offenlegte, welche von dem in der Beschwerde angegebenen Beschwerdegegner (“Unknown respondent”) und dessen Kontaktangaben abweichen. Am 11. Juni 2025 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Beschwerdeführerin, worin es ihr die von der Domainvergabestelle offengelegten Angaben über den Domainnameninhaber mitteilte und sie aufforderte, die Beschwerde zu ergänzen und auf Deutsch einzureichen, da die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch ist. Die Beschwerdeführerin reichte am 13. Juni 2025 eine Ergänzung zur Beschwerde auf Deutsch ein. Der Beschwerdegegner hat dem Zentrum am 17. Juni 2025 eine E-Mail übermittelt. Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die Beschwerdeergänzungen den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) entsprechen. Gemäss Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner f örmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 18. Juni 2025 eingeleitet. Gemäss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 8. Juli 2025. Die Beschwerdeerwiderung wurde am 8. Juli 2025 beim Zentrum eingereicht. page 2 Das Zentrum bestellte Andrea Mondini am 23. Juli 2025 als Einzelbeschwerdepanel („Beschwerdepanel“). Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab. 4. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist ein schweizerisches Unternehmen, welches eine umfassende Palette von datenschutzorientierten Dienstleistungen anbietet, darunter verschlüsselte E-Mails, verschlüsselte Kalender, verschlüsselte Dateispeicherung, verschlüsselte VPNs, Passwortmanager und virtuelle private Dienste mit globaler Reichweite. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin zahlreicher Registrierungen der Wortmarke PROTON, insbesondere der am 12. Januar 2022 angemeldeten und am 17. August 2022 eingetragenen schweizerischen Marke Nr. 785465. Die Beschwerdeführerin bietet ihre Dienstleistungen unter dem Domainnamen <proton.me>. Der Beschwerdegegner hat den streitigen Domainnamen am 6. Februar 2023 registrieren lassen. Der streitige Domainname führt zu einer Website, worin sich der Beschwerdegegner unter der Bezeichnung Proton Cloud angeblich als “Schweizer Provider für Ihre erfolgreiche Online-Präsenz” anbietet. 5. Parteivorbringen A. Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin behauptet im Wesentlichen: - Dass ihr Produkt Proton Mail seit 2014 bekannt und berühmt sei. Mit über 100 Millionen Nutzern weltweit sei die von der Beschwerdeführerin entwickelte und vermarktete Proton-Produktreihe für Sicherheitsprodukte eine der weltweit bekanntesten Produktreihen für Verschlüsselungsprodukte. - Dass der streitige Domainname verwechslungsfähig mit der Marke der Beschwerdeführerin sei, da er die Marke der Beschwerdeführerin enthält, wobei das Hinzufügen des Wortes “cloud” nicht genüge, um eine Verwechslungsfähigkeit zu beseitigen. - Dass der Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen habe, zumal er nicht unter dem streitigen Domainnamen bekannt sei und auch nicht von der Beschwerdeführerin autorisiert wurde, den streitigen Domainnamen zu verwenden. Der Beschwerdegegner benutze den streitigen Domainnamen nicht in einer legitimen, nichtkommerziellen oder gutgläubigen Weise, zumal die unter dem streitigen Domainnamen aufgeschaltete Webseite Gestaltungselemente aufweise, welche den Internetauftritt der Beschwerdeführerin imitieren, und das angeführte Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen sei. - Dass der Domainname bösgläubig registriert worden sei, da die Marke der Beschwerdeführerin weltweit einen bedeutenden Ruf geniesse, so dass der Beschwerdegegner sie offensichtlich kennen musste. - Dass der Beschwerdegegner den Domainnamen bösgläubig benutze, um sich unrechtmässig zu bereichern, indem er die Ähnlichkeit mit der Marke PROTON der Beschwerdeführerin ausnutze, um Verbraucher auf seine Webseite zu leiten. page 3 B. Beschwerdegegner Der Beschwerdegegner behauptete im Wesentlichen folgendes: - Seine Organisation sein in Bern ansässig und biete eine regional ausgerichtete Webhosting- Infrastruktur an. - Der streitige Domainname sei am 2. Februar 2023 registriert worden. Vor dieser Registrierung sei seine Organisation unter dem Namen Eubox seit Juli 2016 im Bereich Webhosting, Server- und Domain-Dienstleistungen tätig gewesen. - Anfangs 2023 habe ein Rebranding stattgefunden, bei dem erhebliche Investitionen getätigt worden seien. Derzeit betreue seine Organisation rund 850 Kunden und habe über 500 Supportanfragen bearbeitet und dabei durchwegs positive Bewertungen erhalten. - In seinem gesamten Webauftritt bestehe kein Hinweis auf die Beschwerdeführerin, und die grafische Ausgestaltung sowie das Logo würden sich deutlich von denjenigen der Beschwerdeführerin unterscheiden. - Der streitige Domainname sei in gutem Glauben registriert worden und werde nur für eigene, legitime Geschäftsaktivitäten benutzt. 6. Entscheidungsgründe Paragraph 4(a) der Richtlinie sieht drei kumulative Voraussetzungen vor, die für den geltend gemachten Anspruch auf Übertragung des streitigen Domainnamens erfüllt sein müssen. Grundsätzlich hat die Beschwerdeführerin die Erfüllung dieser Voraussetzungen nachzuweisen. Die Voraussetzungen lauten: (i) Dass der streitgegenständliche Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ist; (ii) Dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an diesem Domainnamen hat; und (iii) Dass dieser Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird. A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich Die Beschwerdeführerin ist nachweislich Inhaberin der Marke PROTON. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass der streitige Domainname die Marke der Beschwerdeführerin identisch übernimmt. Das Hinzufügen des Wortes “-cloud” genügt nicht, um eine Feststellung der Verwechslungsfähigkeit zu verhindern. Die Voraussetzungen gemäss Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie sind erfüllt. B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie den Beschwerdegegner nicht ermächtigt habe, ihre Marke zu benutzen, und dass es vor Bekanntgabe der Streitigkeit keine Beweise dafür gebe, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen gutgläubig benutzt habe. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der schweizerischen Wortmarke PROTON, die am 12. Januar 2022 angemeldet und am 17. August 2022 eingetragenen wurde. Der streitige Domainname wurde erst nach der Registrierung der Marke der Beschwerdeführerin registriert, und der Beschwerdegegner bestätigte, dass seine Organisation bis Ende 2022 unter dem Namen Eubox tätig gewesen sei. Der Beschwerdegegner ist page 4 auch heute nicht unter dem Namen “Proton Cloud” im Handelsregister eingetragen und hat zudem keine Nachweise vorgelegt, dass er allgemein unter der Bezeichnung “Proton Cloud” bekannt ist. Nach Ansicht des Beschwerdepanels hat die Beschwerdeführerin somit glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen hat. Daher stellt das Beschwerdepanel fest, dass der Beschwerdegegner den sogenannten Anscheinsbeweis (prima facie) nicht widerlegt hat und keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domänennamen hat. Darüber hinaus birgt die Art des streitigen Domainnamens, der die Marke der Beschwerdeführerin und das Wort „- cloud“ enthält, eine erhöhte Assoziationsgefahr. Siehe WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Third Edition (“WIPO Overview 3.0 ”), Abschnitt 2.5.1. Die Voraussetzungen gemäss Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie sind erfüllt. C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass ihre Marke PROT ON für IT-Dienstleistungen sehr bekannt ist , und dass ihr Produkt ProtonMail seit 2014 angeboten wird. Nach Ansicht des Beschwerdepanels ist es unvorstellbar, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domänennamen ohne Kenntnis der bekannten Marke PROTON der Beschwerdeführerin registriert haben könnte, zumal er auf seiner Webseite gleichartige IT-Dienstleistungen anbietet. Unter den Umständen dieses Falles ist dies ein Beweis für eine bösgläubige Registrierung. Der Domainname führt zu einer Website, worin sich der Beschwerdegegner unter der Bezeichnung Proton Cloud angeblich als “Schweizer Provider für Ihre erfolgreiche Online-Präsenz” anbietet. Die Website, auf die der streitige Domainname verweist, weist zudem ein ähnliches Erscheinungsbild wie die Website der Beschwerdeführerin auf. Der Eindruck, den diese Website vermittelt, würde Internetnutzer zu der Annahme verleiten, dass der Beschwerdegegner in irgendeiner Weise mit der Beschwerdeführerin verbunden ist, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Das Panel ist der Ansicht, dass der Beschwerdegegner durch die Nutzung des streitigen Domainnamens vorsätzlich versucht hat, Internetnutzer aus kommerziellem Gewinnstreben auf seine Website zu locken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zugehörigkeit seiner Website im Sinne von Absatz 4(b)(iv) der Richtlinie geschaffen hat. Das Beschwerdepanel stellt daher fest, dass der streitige Domänenname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird. Das dritte Element von Paragraph 4(a) der Richtlinie ist erfüllt. 7. Entscheidung Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <proton-cloud.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird. /Andrea Mondini/ Andrea Mondini Einzelbeschwerdepanel Datum: 6. August 2025
Source of record: WIPO . Reproduced for research; WIPO is the authoritative source.
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