Westmore · UDRP decision
WIPO · Case No. D2026-1988

Kazaarfragrance.com, Kazarfragrance.com

TransferWIPO-indexed · informational, not legal advice

The Panel ordered transfer of <kazaarfragrance.com> and <kazarfragrance.com>. It found that both domain names were confusingly similar to signs in which the Complainant had rights, that the Respondent lacked rights or legitimate interests, and that the domain names were registered and used in bad faith to direct Internet users to competing perfume offerings.

Outcome
Transfer
At a glance
Provider
WIPO
Outcome
Transfer
Decision date
2026-07-25
Panelist(s)
Burgstaller, Peter
Complainant
KAZAAR LLC.
Respondent
Nils Lütkefent
Disputed domain(s)
kazaarfragrance.com, kazarfragrance.com
Domain history UDRP Intelligence

The timeline behind kazaarfragrance.com

Registration, the decision and the archived record of what this domain actually displayed — from public RDAP and the Internet Archive.

Westmore reconstructs the full history behind kazaarfragrance.com — from public RDAP and the Internet Archive — as part of UDRP Intelligence:

Registration → decision → today timeline
Archived Wayback evidence of what the site showed
Registry bad-faith signals
The live current registrant
Available in UDRP Intelligence
Outcome by domain

How each disputed name was decided in this proceeding.

kazaarfragrance.comTransferred
kazarfragrance.comTransferred
Verified public record
Outcome & remedy
Complaint granted. Panel ordered transfer of kazaarfragrance.com.
Reverse Domain Name Hijacking
No RDNH raised.
Westmore Insight

The decision illustrates a combined typo-plus-descriptive-term pattern in which a recognizable mark is paired with a word identifying the complainant's exact product sector. The Panel treated the competing perfume use as reinforcing both the absence of legitimate interests and the inference that the registrations targeted the Complainant.

The three-part test
Identical or confusingly similarMet
Rights or legitimate interestsMet
Registered and used in bad faithMet

Result of record. The panel's reasoning and decisive facts behind each element are in the Intelligence dossier below.

Case details
Provider
WIPO
Outcome
Transfer
Decision date
2026-07-25
Panel
Burgstaller, Peter
Full decision
9 min read · hosted by Westmore

ARBITRATION AND MEDIATION CENTER ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS KAZAAR LLC. v. Nils Lütkefent Verfahren Nr. D2026-1988 1. Die Parteien Die Beschwerdeführerin ist die KAZAAR LLC.,Vereinigte Staaten von Amerika („US“), vertreten durch die Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB, Deutschland. Der Beschwerdegegner ist Nils Lütkefent, Deutschland. 2. Domain Name(n) und Domainvergabestelle(n) Die streitigen Domainnamen <kazaarfragrance.com> und <kazarfragrance.com> (die „Domainnamen“) sind bei IONOS SE (die „Domainvergabestelle“) registriert. 3. Verfahrensablauf Die Beschwerde auf Englisch ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 7. Mai 2026 per E-Mail ein. Am 8. Mai 2026 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an die Domainvergabestelle. Am 11. Mai 2026, übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass sie die Identität des Domainnameninhabers sowie seine Kontaktangaben offenlegte, welche von dem in der Beschwerde angegebenen Beschwerdegegner („GDPR Masked“) und dessen Kontaktangaben abwichen. Am 18. Mai 2026 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Beschwerdeführerin, in der es ihr die von der Domainvergabestelle offengelegten Angaben über den Domainnameninhaber mitteilte und sie aufforderte, eine Ergänzung zur Beschwerde einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Mai 2026 die geänderte Beschwerde auf Deutsch ein. Am 18. Mai 2026 teilte das Zentrum den Parteien auf Englisch und Deutsch mit, dass die Sprache des Registrierungsvertrags für den streitigen Domainnamen Deutsch ist. Am 20. Mai 2026 beantragte die Beschwerdeführerin Deutsch als Verfahrenssprache. Der Beschwerdegegner hat keine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin eingereicht. page 2 Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die die geänderte Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) entsprechen. Gemäß Paragraph 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich auf Deutsch zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 21. Mai 2026 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 10. Juni 2026. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 11. Juni 2026 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit. Das Zentrum bestellte Peter Burgstaller am 15. Juni 2026 als Einzelbeschwerdepanel („Beschwerdepanel“). Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab. 4. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist ein 2023 gegründetes US-amerikanisches Unternehmen; es stellt insbesondere Parfümprodukte her und vertreibt diese unter der Marke KAZAAR, durch ihre Rechtsvorgängerin bereits seit 2019 (Annex 6 und 7 zur Beschwerde). Die Beschwerdeführerin hat exklusive Nutzungsrechte an der Schweizer Marke KAZAAR, Markennummer 764884, Swissreg. 7. Juni 2021, registriert insbesondere für Parfümeriewaren beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Annex 8 und 9 zur Beschwerde). Die Beschwerdeführerin ist zudem Inhaberin des Domainnamens <kazaarfragrances.com>, registriert am 25. März 2020 (Annex 10 zur Beschwerde), unter dem sie ihre Website betreibt (Annex 11 zur Beschwerde). Die Beschwerdeführerin ist auch auf den Social Media Plattformen Instagram und TikTok unter der Marke KAZAAR und dem Zeichen KAZAAR FRAGRANCES präsent und bewirbt ihre Produkte auch sonst auf Online-Medien unter diesen Zeichen (Annex 11 und 12 zur Beschwerde). Der Beschwerdegegner ist Inhaber der streitigen Domainnamen; diese wurden am 3. Mai 2025 hinsichtlich <kazaarfragrance.com> und am 18. Mai 2024 hinsichtlich <kararfragrance.com> registriert. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung haben die streitigen Domainnamen auf eine Website weitergeleitet, auf der Konkurrenzprodukte zu jenen der Beschwerdeführerin beworben und zum Kauf angeboten wurden (Annex 13 zur Beschwerde). Am 21. Mai 2026 war über den streitigen Domainnamen <kazarfragrance.com> direkt eine Website erreichbar, auf der Parfümwaren unter dem Zeichen KAZAR angeboten wurden; der streitige Domainname <kazaarfragrances.com> hat auf diese Website verlinkt (Annex 14 zur Beschwerde). 5. Parteivorbringen A. Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin behauptet, dass alle Voraussetzungen vorliegen, um die streitigen Domainnamen auf die Beschwerdeführerin zu übertragen und bringt zusammengefasst Folgendes vor: page 3 Die Beschwerdeführerin hat Rechte an der Marke KAZAAR und der Bezeichnung KAZAAR FRAGRANCES. Sie hat eine exklusive Nutzungslizenz an der Schweizer Marke KAZAAR und kann sich darüber hinaus auf ihren Handelsnamen KAZAAR und ihre Rechte an der Domain <kazaarfragrances.com> berufen, die jeweils nicht eingetragene Kennzeichenrechte darstellen. Die streitigen Domainnamen sind identisch, jedenfalls aber verwechselungsfähig ähnlich mit der Marke KAZAAR sowie dem Zeichen KAZAAR FRAGRANCES an denen die Berschwerdeführerin Rechte hat. Der Beschwerdegegner hat keine Rechte oder berechtigte Interessen an den streitigen Domainnamen: Er nutzt die streitigen Domainnamen nicht für fair use Zwecke oder betreibt ein Unternehmen, das so heißt – im Gegenteil: Der Beschwerdegegner bewirbt Konkurrenzprodukte und bietet diese auf Webseiten an, die unter den streitigen Domainnamen erreichbar sind und führt damit Kunden der Beschwerdeführerin in die Irre. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner auch keinerlei Rechte zur Nutzung der streitigen Domainnamen eingeräumt. Die streitigen Domainnamen wurden zudem bösgläubig registriert und auch bösgläubig verwendet: Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdegegner identische Produkte zu jenen der Beschwerdeführerin, unter den streitigen Domainnamen, zum Kauf anbietet; andererseits verwendete die Beschwerdeführerin die Marke KAZAAR und das Zeichen KAZAAR FRAGRANCES bereits bevor die streitigen Domainnamen registriert wurden und hat auch eine starke Online Präsenz auf Sozialen Medien. Aus diesen Umständen ergibt sich die Bösgläubigkeit der Registrierung und Verwendung der streitigen Domainnamen. B. Beschwerdegegner Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. 6. Entscheidungsgründe Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei Elemente auf, die die Beschwerdeführerin nachweisen muss, um die begehrte Feststellung zu rechtfertigen, dass die streitigen Domainnamen von der Beschwerdegegnerin auf die Beschwerdeführerin zu übertragen sind, nämlich: (i) dass die Domainnamen mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich sind; (ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen hat; und (iii) dass die Domainnamen bösgläubig registriert wurden und benutzt werden. Diese drei Elemente (i) – (iii) müssen kumulativ vorliegen, um einen Übertragungsantrag erfolgreich durchzusetzen; die Beweislast für das Vorliegen dieser Umstände liegt grundsätzlich bei der Beschwerdeführerin. A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich Im Konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Beschwerdepanels ausreichende Beweise vorgelegt, die belegen, dass sie Rechte an den Zeichen KAZAAR und KAZAAR FRAGRANCES hat. page 4 Die streitigen Domainnamen integrieren die Marke KAZAAR sowie das Zeichen KAZAAR FRAGRANCES beinahe in identischer Weise: Lediglich beim streitigen Domainnamen <kazarfragrance.com> wird der Buchstabe „a“ im Wort KAZAAR weggelassen und generell wird bei beiden streitigen Domainnamen das Wort „fragrance“ im Singular verwendet. Letztlich ist entscheidend, ob die Zeichen, an denen die Beschwerdeführerin Rechte hat, in den streitigen Domainnamen eindeutig wiedererkennbar sind - das ist im Konkreten der Fall: Der prägende und kennzeichnende Teil der Marke der Beschwerdeführerin ist KAZAAR und dieser Teil ist eindeutig wiedererkennbar in beiden streitigen Domainnamen. Der Zusatz „fragrance“ ist rein beschreibend und wird im Deutschen häufig für „Duft“ oder „Geruch“ verwendet. Auch das Weglassen des Buchstaben „a“ im streitigen Domainnamen <kazarfragrance.com> ändert an der verwechselbaren Ähnlichkeit mit der Marke KAZAAR nichts. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Select UDRP Questions („WIPO Overview 3.1“), Abschnitt 1.8. Bei der Prüfung der Ähnlichkeit/Identität eines Zeichens mit Domainnamen hat die Top-Level Domain (hier: „.com“) außer Betracht zu bleiben. WIPO Overview 3.1, Abschnitt 1.11. Die Beschwerdeführerin hat daher die Voraussetzungen nach Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt. B. Rechte oder berechtigte Interessen an den streitigen Domainnamen Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich für das Beschwerdepanel kein Anhaltspunkt, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen an den streitigen Domainnamen ableiten könnte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin Beweise vorgelegt, die nahe legen, dass der Beschwerdegegner keine Rechte an der Marke KAZAAR oder an den Kennzeichen KAZAAR FRAGRANCE hat: Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner keine Rechte zur Nutzung, welcher Art auch immer, eingeräumt und der Beschwerdegegner ist auch nicht unter den streitigen Domainnamen bekannt; der Beschwerdegegner nutzt die streitigen Domainnamen zudem nicht in fairer Art und Weise – im Gegenteil. Es wäre im Übrigen auch am Beschwerdegegner gelegen, konkrete Nachweise zum Vorliegen von Rechten oder berechtigten Interessen an den streitigen Domainnamen zu liefern. Der Beschwerdegegner hat aber überhaupt keine Beschwerdeerwiderung erstattet, um die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu widerlegen und hat demzufolge auch keinerlei Beweismittel vorgelegt, die Rechte oder berechtigte Interessen an den streitigen Domainnamen darlegen würden. WIPO Overview 3.1, Abschnitt 2.1. Die Beschwerdeführerin hat daher die Voraussetzungen nach Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie erfüllt. C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung der streitigen Domainnamen Damit die gegenständliche Beschwerde Erfolg haben kann, muss die Beschwerdeführerin letztlich auch nachweisen, dass die streitigen Domainnamen bösgläubig registriert und bösgläubig benutzt wurden. Das Beschwerdepanel ist im gegenständlichen Fall der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Bösgläubigkeit der Registrierung und Benutzung der streitigen Domainnamen durch die Beschwerdegegnerin auch tatsächlich belegen kann, und zwar aus folgenden Gründen: (i) Zum Zeitpunkt der Registrierung der streitigen Domainnamen war die Beschwerdeführerin bereits am Markt präsent, und zwar auch online. Die Zusammensetzung der streitigen Domainnamen, nämlich „kazar“, “kazaar“ und „fragrance“, deutet zudem darauf hin, dass dem Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin bzw. deren Produkte bekannt waren, deutet doch der Zusatz „fragrance“ genau auf das konkrete Geschäftsfeld der Beschwerdeführerin hin: Fragrance ist ein international bekanntes Wort für Gerüche, Düfte oder Parfum. page 5 Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin bzw. ihre KAZAAR- Parfüme nicht kannte, so hätte eine einfache Suche im Internet nach diesem Begriff, vor der Registrierung, auf die Beschwerdeführerin hingewiesen; eine solche einfache Prüfung ist zumutbar und grundsätzlich auch angezeigt. WIPO Overview 3.1, Abschnitt 3.2.3. Das Beschwerdepanel ist daher der Überzeugung, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Registrierung der streitigen Domainnamen Kenntnis von der Beschwerdeführerin und/oder ihrer Marke KAZAAR hatte oder zumindest haben hätte müssen. (ii) Die streitigen Domainnamen wurden auch im Sinne der Richtlinie bösgläubig benutzt: Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde wurden Internetbenutzer auf eine Website weitergeleitet, auf der Konkurrenzprodukte zu jenen der Beschwerdeführerin zum Kauf angeboten wurden. Am 21.Mai 2026 hat der streitige Domainname <kazarfragragance.com> zudem auf eine eigene Website verwiesen, auf der Parfümeriewaren zum Kauf angeboten wurden; der streitige Domainname <kazaarfragrance.com> hat Internetbenutzer auf diese Website weitergeleitet. Dieses Verhalten des Beschwerdegegners ist nach Ansicht des Beschwerdepanels bösgläubig im Sinne der Richtline, weil es der Beschwerdegegner aus Sicht des Beschwerdepanels offenbar genau darauf anlegte, Internetbenutzer, die die Beschwerdeführerin bzw. deren Produkte erreichen möchten, durch die Verwendung der irreführenden streitigen Domainnamen auf die eigene Seite des Beschwerdegegners zu leiten und ihnen dort ihre eigenen Produkte (anstatt der erwarteten Produkte der Beschwerdeführerin) anzubieten. Die Verwendung der streitigen Domainnamen stellt daher keine faire Nutzung dar, sondern ist bösgläubig bzw. unlauter und alleine darauf ausgerichtet, durch irreführende Angaben Internetbenutzer zu Handlungen zu veranlassen, die sie sonst nicht getätigt hätten. Das Beschwerdepanel ist daher der Überzeugung, dass der Beschwerdegegner die streitigen Domainnamen auch bösgläubig verwendet hat. Die Beschwerdeführerin hat daher die Voraussetzungen nach Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie erfüllt. 7. Entscheidung Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen <kazaarfragrance.com> und <kazarfragrance.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen werden. /Peter Burgstaller/ Peter Burgstaller Einzelbeschwerdepanel Datum: 25. Juni 2026

Source of record: WIPO . Reproduced for research; WIPO is the authoritative source.

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