Westmore · UDRP DecisionScale-it.com
The Panel denied the Complaint. Although <scale-it.com> was confusingly similar to the Complainant’s SCALEITS mark, the Complainant failed to prove that the Respondent lacked rights or legitimate interests. The evidence showed that the domain was acquired in September 2021 as part of the independent development of an IT business that later registered SCALE IT marks and changed its corporate name to Scale IT GmbH. The Panel also found insufficient evidence that the Respondent knew of and targeted the Complainant when acquiring the domain. The Respondent’s request for a finding of Reverse Domain Name Hijacking was rejected.
The timeline behind scale-it.com
Registration, the decision and the archived record of what this domain actually displayed — from public RDAP and the Internet Archive.
Westmore reconstructs the full history behind scale-it.com — from public RDAP and the Internet Archive — as part of UDRP Intelligence:
The decision illustrates the distinction between trademark priority and UDRP targeting. Earlier trademark rights and marketplace overlap did not establish cybersquatting where the respondent documented a coherent, contemporaneous business rationale for acquiring and using a suggestive domain. It also shows that a panel may decide a UDRP case despite parallel court litigation while expressly leaving broader infringement questions to the court.
Result of record. The panel's reasoning and decisive facts behind each element are in the Intelligence dossier below.
ARBITRATION AND MEDIATION CENTER ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS ScaleITS GmbH v. Scale IT GmbH Verfahren Nr. D2026-3225 1. Die Parteien Beschwerdeführerin ist ScaleITS GmbH, Deutschland, vertreten durch Preu Bohlig & Partner, Deutschland. Beschwerdegegnerin ist Scale IT GmbH, Deutschland, vertreten durch pm.legal, Deutschland. 2. Domain Name und Domainvergabestelle Der streitige Domainname <scale-it.com> (der „Domainname“) ist bei united-domains AG (die „Domainvergabestelle“) registriert. 3. Verfahrensablauf Die Beschwerde auf Englisch ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum“) am 22. Juli 2026 per E-Mail ein. Am 23. Juli 2026 schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 24. Juli 2026 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, in dem sie bestätigte, dass die Domainvergabestelledie Identität des Domainnameninhabers sowie seine Kontaktangaben offenlegte, welche vom in der Beschwerde angegebenen Beschwerdegegner (Redacted for Privacy) und dessen Kontaktangaben abwichen. Am 24. Juli 2026 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an die Beschwerdeführerin, in der es ihr die von der Domainvergabestelle offengelegten Angaben über die Domainnameninhaberin mitteilte und sie aufforderte, eine Ergänzung zur Beschwerde einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. Juli 2026 eine ergänzte Beschwerde auf Deutsch ein. Am 24. Juli 2026 teilte das Zentrum den Parteien in englischer und deutscher Sprache mit, dass die Sprache des Registrierungsvertrages für den streitigen Domainnamen Deutsch ist. Am 28. Juli 2026 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerde in deutscher Übersetzung ein. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Stellungnahme zu dieser Einreichung der Beschwerdeführerin ein. Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die ergänzte Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) entsprechen. page 2 Gemäß Paragraphen 2 und 4 der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 30. Juli 2026 eingeleitet. Gemäß Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 19. August 2026. Am 19. August 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin per E-Mail an das Zentrum die automatische Verlängerung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung um vier (4) Kalendertage. Das Zentrum gewährte diese Fristverlängerung und setzte als neue Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung den 23. August 2026 fest. Am 23. August 2026 reichte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeerwiderung ein. Dementsprechend bestätigte das Zentrum am 24. August 2026 den Eingang der Beschwerdeerwiderung. Das Zentrum bestellte Torsten Bettinger am 27. August 2026 als Einzelbeschwerdepanel („Beschwerdepanel“). Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel gab eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraph 7 der Verfahrensordnung ab. 4. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist ein IT-Unternehmen mit Sitz in Geretsried, Deutschland. Nach ihrem Vortrag ist sie seit ihrer Gründung im Jahr 2019 unter der Bezeichnung „ScaleITS“ im Bereich von IT-Dienstleistungen tätig und bietet insbesondere standardisierte und skalierbare IT-Lösungen, automatisierte Verwaltung von Endgeräten, Cybersecurity-, Beratungs- und Implementierungsleistungen sowie Leistungen im Bereich von Virtualisierung und Serverinfrastruktur an. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Unionsmarke Nr. 018294177 SCALEITS (Wort-/Bildmarke), angemeldet am 20. August 2020 und eingetragen am 16. März 2021, unter anderem für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37 und 42. Sie nutzt ferner den Domainnamen <scaleits.com>. Der streitige Domainname <scale-it.com> wurde erstmals am 5. März 2003 registriert. Nach den von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Unterlagen erwarb der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen am 6. September 2021 im Rahmen eines Premium-Domain-Kaufs. Der Kaufbeleg ist auf den Namen des Geschäftsführers mit dem Zusatz „Online Wachsen“ ausgestellt, da sich die heutige Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt in Gründung befand. Zwei Tage später, am 8. September 2021, wurde der Gesellschaftsvertrag der Online Wachsen GmbH geschlossen; die Gesellschaft wurde am 23. September 2021 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens waren von Beginn an unter anderem Dienstleistungen im Bereich der IT-Infrastruktur und -Anwendungen, IT-Strategieberatung, Programmierung sowie Entwicklung und Vertrieb von Software und Softwareprodukten sowie EDV- und Kommunikationslösungen. Am 3. Januar 2022 meldete die damalige Online Wachsen GmbH beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wort-/Bildmarke SCALE IT an. Die Marke wurde am 1. Februar 2022 unter der Registernummer 302022200044 unter anderem für Software, Werbung und Marketing, Telekommunikationsdienstleistungen und IT-Dienstleistungen eingetragen. Gegen die deutsche Marke ist derzeit ein Nichtigkeitsverfahren anhängig. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 5. September 2022 wurde die Firma der Online Wachsen GmbH in „Scale IT GmbH“ geändert; die entsprechende Eintragung erfolgte am 15. September 2022. Die Beschwerdegegnerin ist ferner Inhaberin einer Unionsmarke SCALE IT, angemeldet am 24. August 2022 und eingetragen am 1. Februar 2023. Auch gegen diese Marke ist ein Nichtigkeitsverfahren anhängig. Der streitige Domainname wird für eine aktive Unternehmenswebsite der Beschwerdegegnerin verwendet. Auf der Website werden insbesondere Softwareentwicklung, Automatisierung und Qualitätssicherung angeboten; die Website verwendet unter anderem den Slogan „Wir skalieren Ihr Business mit Technologie“. page 3 Die Parteien führen daneben ein kennzeichenrechtliches Verfahren vor dem Landgericht München I, in dem die Beschwerdeführerin Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung des Zeichens „Scale IT“ als Unternehmenskennzeichen und Domainnamen geltend macht. 5. Parteivorbringen A. Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin beantragt die Übertragung des streitigen Domainnamens und trägt vor, dass sämtliche Voraussetzungen des Absatzes 4(a) der Richtlinie erfüllt seien. Hinsichtlich Absatz 4(a)(i) der Richtlinie macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie über eingetragene Rechte an der Marke SCALEITS verfüge und dass der streitige Domainname mit dieser Marke verwechslungsfähig ähnlich sei, da er den Bestandteil „Scale IT“ vollständig übernehme. Hinsichtlich Absatz 4(a)(ii) der Richtlinie trägt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Beschwerdegegnerin weder ermächtigt noch lizenziert habe, ihre Marke zu benutzen. Die Beschwerdegegnerin nutze den streitigen Domainnamen für IT-Dienstleistungen und damit in demselben Tätigkeitsbereich wie die Beschwerdeführerin. Hinsichtlich Absatz 4(a)(iii) der Richtlinie macht die Beschwerdeführerin geltend, die Parteien stünden in unmittelbarem Wettbewerb. Die Beschwerdegegnerin habe bei Registrierung des streitigen Domainnamens die älteren Marken- und Unternehmenskennzeichenrechte der Beschwerdeführerin kennen müssen. Die Nutzung des streitigen Domainnamens für konkurrierende IT-Dienstleistungen führe zu einer Verwechslungsgefahr. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin sei es bereits zu tatsächlichen Verwechslungen gekommen, nachdem ein Kunde der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin kontaktiert worden sei. B. Beschwerdegegnerin Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass „Scale IT“ im IT-Bereich eine beschreibende beziehungsweise jedenfalls stark an eine beschreibende Angabe angelehnte Bezeichnung sei. Der Begriff „scale“ werde im IT-Kontext für das Skalieren von Systemen, Software, Infrastruktur und Prozessen verwendet. Die Beschwerdegegnerin verweist hierzu auf Wörterbucheinträge sowie auf eine Vielzahl von Drittunternehmen und Projekten, die Bezeichnungen mit den Bestandteilen „Scale“ und „IT“ verwenden. Die Beschwerdegegnerin macht ferner geltend, dass der streitige Domainname am 6. September 2021 unabhängig von der Beschwerdeführerin erworben worden sei. Der Erwerb des streitigen Domainnamens sei in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung der Online Wachsen GmbH erfolgt. Später habe sie die deutsche Wort-/Bildmarke SCALE IT angemeldet und ihre Firma in Scale IT GmbH geändert. Diese Vorgänge hätten lange vor der ersten Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin trägt vor, erstmals durch die Abmahnung der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2026 von der Beschwerdeführerin und deren Geschäftsbetrieb Kenntnis erlangt zu haben. Zuvor seien die Parteien am Markt nicht aufeinandergetroffen. Der streitige Domainname werde seit Jahren für das eigene, tatsächlich betriebene IT-Geschäft der Beschwerdegegnerin verwendet. Die Beschwerdegegnerin bestreitet daher sowohl das Fehlen eigener Rechte oder berechtigter Interessen als auch eine Registrierung und Nutzung in böser Absicht. page 4 Die Beschwerdegegnerin beantragt ferner die Feststellung von Reverse Domain Name Hijacking. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin habe das UDRP-Verfahren angestrengt, obwohl die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen bereits seit mehreren Jahren im Zusammenhang mit ihrem eigenen Geschäftsbetrieb nutze, unter der Bezeichnung Scale IT GmbH firmiere und über eigene Markenrechte an SCALE IT verfüge. Vor diesem Hintergrund stelle die Beschwerde nach Auffassung der Beschwerdegegnerin einen missbräuchlichen Versuch dar, die Übertragung des streitigen Domainnamens im Wege des UDRP-Verfahrens zu erreichen. 6. Entscheidungsgründe Absatz 4(a) der Richtlinie verlangt von der Beschwerdeführerin den Nachweis sämtlicher drei folgenden Voraussetzungen: (i) der streitige Domainname ist mit einer Marke oder Dienstleistungsmarke identisch oder verwechslungsfähig ähnlich, an der die Beschwerdeführerin Rechte besitzt; (ii) die Beschwerdegegnerin hat keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen; und (iii) der streitige Domainname wurde in böser Absicht registriert und wird in böser Absicht benutzt. A. Identität oder verwechslungsfähige Ähnlichkeit Es ist allgemein anerkannt, dass die erste Voraussetzung in erster Linie eine Legitimations- beziehungsweise Schwellenprüfung darstellt. Maßgeblich ist ein nachvollziehbarer, aber grundsätzlich einfacher Vergleich zwischen der Marke der Beschwerdeführerin und dem streitigen Domainnamen. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Select UDRP Questions („WIPO Overview 3.1“), Abschnitt 1.7. Die Beschwerdeführerin hat für die Zwecke der Richtlinie Rechte an der eingetragenen Unionsmarke SCALEITS nachgewiesen. Dass es sich um eine Wort-/Bildmarke handelt und gegen die Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils Einwände erhoben werden, steht der Anerkennung registrierter Markenrechte im Rahmen der ersten Voraussetzung grundsätzlich nicht entgegen. Fragen der Markenvalidität oder des Schutzumfangs sind nicht Gegenstand der Prüfung nach Absatz 4(a)(i) der Richtlinie. Der Wortbestandteil der Marke der Beschwerdeführerin lautet SCALEITS. Der streitige Domainname <scale-it.com> unterscheidet sich hiervon im Wesentlichen durch die Einfügung eines Bindestrichs zwischen „scale“ und „it“ sowie durch das Fehlen des abschließenden Buchstabens „s“. Der Wortbestandteil der Marke bleibt im streitigen Domainnamen ohne Weiteres erkennbar. Die Top-Level-Domain „.com“ ist eine technisch erforderliche Registrierungsangabe und wird bei der Prüfung der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit grundsätzlich außer Betracht gelassen. Das Beschwerdepanel stellt daher fest, dass der streitige Domainname mit der Marke der Beschwerdeführerin verwechslungsfähig ähnlich („confusingly similar“) ist. Die erste Voraussetzung der Richtlinie ist daher erfüllt. B. Rechte oder berechtigte Interessen Absatz 4(c) der Richtlinie nennt beispielhaft Umstände, unter denen eine Beschwerdegegnerin Rechte oder berechtigte Interessen an einem Domainnamen nachweisen kann. Dazu gehören insbesondere die gutgläubige Benutzung oder nachweisbare Vorbereitung einer Benutzung des Domainnamens im Zusammenhang mit einem Angebot von Waren oder Dienstleistungen vor Kenntnis des Rechtsstreits sowie der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin allgemein unter dem Domainnamen bekannt ist. page 5 Nach Auffassung des Beschwerdepanels belegen die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Unterlagen, dass der Erwerb und die anschließende Nutzung des streitigen Domainnamens Teil der eigenständigen geschäftlichen Entwicklung der Beschwerdegegnerin waren. Der streitige Domainname wurde nach den vorgelegten Unterlagen am 6. September 2021 entgeltlich erworben. Wenige Tage später wurde die Online Wachsen GmbH gegründet, deren Unternehmensgegenstand von Beginn an unter anderem IT-Infrastruktur, IT-Anwendungen, Softwareentwicklung und weitere IT-Dienstleistungen umfasste. Am 3. Januar 2022 meldete das Unternehmen die deutsche Wort-/Bildmarke SCALE IT an, die am 1. Februar 2022 eingetragen wurde. Im September 2022 wurde die Firma in Scale IT GmbH geändert. Sämtliche dieser Vorgänge liegen mehrere Jahre vor der ersten nachgewiesenen Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin im Juni 2026 und stützen den Vortrag der Beschwerdegegnerin, dass sie den streitigen Domainnamen für ihr eigenes, unabhängig von der Beschwerdeführerin entwickeltes IT-Geschäft erworben und genutzt hat. Der streitige Domainname wird zudem tatsächlich für eine Website verwendet, auf der die Beschwerdegegnerin eigene IT-Dienstleistungen anbietet. Die Beschwerdegegnerin ist seit 2022 unter der Firma Scale IT GmbH im Handelsregister eingetragen und verfügt über eingetragene Markenrechte an SCALE IT. Nach der UDRP-Praxis können eigene Markenrechte einer Beschwerdegegnerin an einem dem Domainnamen entsprechenden Zeichen ein Recht oder berechtigtes Interesse begründen, sofern die Gesamtumstände erkennen lassen, dass diese Rechte im Rahmen einer eigenständigen geschäftlichen Tätigkeit erworben wurden. WIPO Overview 3.1, Abschnitt 2.12.1. Dies ist nach dem vorliegenden Akteninhalt der Fall. Das Beschwerdepanel hat nicht darüber zu entscheiden, ob die Benutzung des Zeichens SCALE IT nach deutschem oder Unionsmarkenrecht Marken- oder Unternehmenskennzeichenrechte der Beschwerdeführerin verletzt. Diese Frage ist Gegenstand des parallel anhängigen gerichtlichen Verfahrens und überschreitet den Prüfungsrahmen der UDRP. Für die Zwecke der Richtlinie genügt der festgestellte Sachverhalt jedoch für die Annahme, dass die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen seit Jahren im Zusammenhang mit einem tatsächlich betriebenen eigenen Unternehmen unter der Bezeichnung Scale IT benutzt. Die Beschwerdeführerin hat daher nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdegegnerin Rechte oder berechtigte Interessen im Sinne von Absatz 4(a)(ii) der Richtlinie fehlen. Die zweite Voraussetzung der Richtlinie ist nicht erfüllt. C. Registrierung und Benutzung in böser Absicht Da die Beschwerdeführerin bereits an der zweiten Voraussetzung scheitert, wäre eine Prüfung der dritten Voraussetzung für die Entscheidung nicht erforderlich. Im Hinblick auf das umfangreiche Vorbringen der Parteien und den parallel geführten Kennzeichenrechtsstreit hält es das Beschwerdepanel gleichwohl für sachgerecht, auch hierzu Stellung zu nehmen. Für die Prüfung der bösgläubigen Registrierung ist maßgeblich, wann die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen erworben hat. Nach ständiger UDRP-Praxis wird die Übertragung eines Domainnamens auf einen neuen Inhaber grundsätzlich als neue Registrierung im Sinne der Richtlinie behandelt. WIPO Overview 3.1, Abschnitt 3.9. Nach den vorgelegten Unterlagen erfolgte der Erwerb hier am 6. September 2021. Die Rechte der Beschwerdeführerin an SCALEITS bestanden zu diesem Zeitpunkt bereits. Allein der Umstand, dass die Rechte einer Beschwerdeführerin zeitlich vor der Registrierung oder Übernahme eines Domainnamens entstanden sind, genügt jedoch nicht für den Nachweis bösgläubiger Registrierung. Erforderlich ist vielmehr, dass der Domainname mit Kenntnis der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer page 6 Marke und mit dem Ziel registriert wurde, diese Rechte auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Der vorgelegte Sachverhalt reicht für eine solche Feststellung nicht aus. Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, dass ihre Marke oder Unternehmensbezeichnung im September 2021 bereits in einem solchen Umfang bekannt war, dass eine positive Kenntnis der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres angenommen werden könnte. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin eine in sich schlüssige und durch objektive Umstände gestützte Erklärung für die Auswahl des streitigen Domainnamens vorgelegt. Der Begriff „scale IT“ weist im IT-Kontext jedenfalls einen erkennbaren beschreibenden oder suggestiven Bezug zum Skalieren von IT-Systemen, Software, Infrastruktur oder Geschäftsprozessen auf. Dies wird auch durch Drittverwendungen vergleichbarer Bezeichnungen gestützt. Die Website der Beschwerdegegnerin greift diesen Sinngehalt mit dem Slogan „Wir skalieren Ihr Business mit Technologie“ ausdrücklich auf. Die zeitnahe Gründung eines auf IT-Dienstleistungen ausgerichteten Unternehmens, der entgeltliche Erwerb des streitigen Domainnamens, die Anfang 2022 erfolgte Markenanmeldung SCALE IT und die spätere Umfirmierung in Scale IT GmbH sind mit dieser Erklärung konsistent. Die von der Beschwerdeführerin behauptete tatsächliche Verwechslung im Jahr 2026 mag für die Beurteilung einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr nach materiellem Markenrecht von Bedeutung sein. Sie erlaubt jedoch keinen sicheren Rückschluss darauf, mit welcher Kenntnis oder Absicht der streitige Domainname im September 2021 erworben wurde. Der vorliegende Sachverhalt erlaubt daher nicht die Feststellung, dass der streitige Domainname in böser Absicht registriert wurde. Da Absatz 4(a)(iii) der Richtlinie sowohl eine bösgläubige Registrierung als auch eine bösgläubige Benutzung voraussetzt, ist die dritte Voraussetzung der Richtlinie nicht erfüllt. D. Reverse Domain Name Hijacking Die Beschwerdegegnerin beantragt, festzustellen, dass die Beschwerde als Reverse Domain Name Hijacking („RDNH“) zu qualifizieren ist. Paragraph 15(e) der Verfahrensordnung bestimmt, dass das Beschwerdepanel, wenn es nach Würdigung des Parteivorbringens zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Beschwerde bösgläubig erhoben wurde, etwa im Versuch eines Reverse Domain Name Hijacking oder in erster Linie zur Belästigung des Domainnameninhabers, in seiner Entscheidung feststellen soll, dass die Beschwerde bösgläubig erhoben wurde und einen Missbrauch des Verwaltungsverfahrens darstellt. Reverse Domain Name Hijacking ist in der Verfahrensordnung als bösgläubiger Einsatz der UDRP mit dem Ziel definiert, einem registrierten Domainnameninhaber seinen Domainnamen zu entziehen. Die bloße Tatsache, dass eine Beschwerde keinen Erfolg hat, reicht für eine solche Feststellung nicht aus. WIPO Overview 3.1, Abschnitt 4.16. Das Beschwerdepanel hält eine Feststellung von RDNH im vorliegenden Fall nicht für gerechtfertigt. Zwar ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen zu den Voraussetzungen der Absätze 4(a)(ii) und 4(a)(iii) der Richtlinie nicht durchgedrungen. Der vorliegende Sachverhalt lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin wusste oder offensichtlich hätte erkennen müssen, dass ihre Beschwerde unter keinem vertretbaren Verständnis der maßgeblichen Tatsachen Aussicht auf Erfolg hatte. Die Beschwerdeführerin verfügte bereits vor dem Erwerb des streitigen Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin über eingetragene Markenrechte an SCALEITS. Der streitige Domainname ist mit dieser Marke im Sinne des ersten Elements der Richtlinie verwechslungsfähig ähnlich. Die Parteien sind zudem in demselben Geschäftsbereich tätig, und die Beschwerdeführerin hat Umstände vorgetragen, die aus ihrer Sicht für eine tatsächliche Verwechslung zwischen den Parteien sprechen. Dass diese Umstände nach Auffassung des Beschwerdepanels nicht ausreichen, um fehlende Rechte oder berechtigte Interessen der Beschwerdegegnerin oder eine bösgläubige Registrierung des streitigen Domainnamens nachzuweisen, page 7 bedeutet nicht, dass die Einleitung des UDRP-Verfahrens als solche bösgläubig oder missbräuchlich war. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Feststellung von Reverse Domain Name Hijacking wird daher zurückgewiesen. E. Paralleles Gerichtsverfahren Das Beschwerdepanel nimmt zur Kenntnis, dass zwischen den Parteien ein Verfahren vor dem Landgericht München I anhängig ist, das unter anderem die Nutzung des Zeichens „Scale IT“ und des streitigen Domainnamens betrifft. Nach Absatz 18(a) der Regeln liegt es im Ermessen des Beschwerdepanels, ein UDRP-Verfahren bei parallel anhängigen Gerichtsverfahren auszusetzen, zu beenden oder fortzuführen. UDRP-Panels entscheiden ein Verfahren trotz eines parallelen Gerichtsverfahrens regelmäßig dann fort, wenn die begrenzten Voraussetzungen der Richtlinie anhand der vorgelegten Akten entschieden werden können. WIPO Overview 3.1, Abschnitt 4.14.2. Das Beschwerdepanel übt sein Ermessen dahin aus, das vorliegende Verfahren zu entscheiden. Die UDRP beantwortet lediglich die begrenzte Frage, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung oder Löschung des Domainnamens nach der Richtlinie erfüllt sind. Die Entscheidung trifft keine Feststellung darüber, ob die Nutzung des Zeichens „Scale IT“ nach deutschem oder Unionsmarkenrecht zulässig ist, und greift der Entscheidung des zuständigen Gerichts nicht vor. 7. Entscheidung Aus den vorgenannten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen. /Torsten Bettinger/ Torsten Bettinger Einzelbeschwerdepanel Datum: 10. September 2026
Source of record: WIPO . Reproduced for research; WIPO is the authoritative source.
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